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Irrtum des Mieters über Minderungsbefugnis und die Rechtsfolgen

Hubert Blank †
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Leitsatz

Der eine fristlose Kündigung begründende Zahlungsverzug entfällt nicht wegen fehlenden Verschuldens des Mieters, wenn dieser bei der Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm in Anspruch genommenen Minderungsrechts nicht bestehen (im Anschluss an BGH, Urteil v. 25.10.2006, VIII ZR 102/06, NZM 2007 S. 35).

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

BGB §§ 276 Abs. 1; 286 Abs. 4; 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

 

Kommentar

Zwischen den Parteien bestand seit dem 1.9.2007 ein Mietverhältnis über ein Einfamilienhaus zu einer Monatsmiete von 1.550 EUR. Nach 16-monatiger Mietzeit, also im Dezember 2008, zeigten die Mieter den Vermieterinnen an, dass sich im Haus Schimmel und Kondenswasser gebildet habe; dies sei auf bauliche Mängel des Gebäudes zurückzuführen. Die erbetene Abhilfe haben die Vermieterinnen verweigert; sie vertreten die Ansicht, dass der Mangel infolge eines fehlerhaften Heizungs- und Lüftungsverhaltens entstanden sei.

Die Mieter haben die Miete ab März 2009 um 20 % (= 310 EUR monatlich) gemindert. Auf diese Weise entstand bis Januar 2010 ein Mietrückstand von 3.410 EUR. Die Vermieterinnen erhoben zunächst Klage auf Zahlung der Mietrückstände. Im Januar 2010 kündigten sie das Mietverhältnis fristlos. Den Räumungsanspruch machten sie klageerweiternd geltend.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Mangelursache in einem unzureichenden Heizungs- und Lüftungsverhalten liege. Es hat die Mieter mit Urteil vom 27.5.2010 zur Zahlung der Rückstände und zur Räumung verurteilt. Gegen das Räumungsurteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Im Juni 2010 zahlten die Mieter einen Teil des Rückstands. Die ab Juli 2010 fällige Miete zahlten die Mieter unter Vorbehal...

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