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Innen liegendes WC in gewerblich nutzbarem Teileigentum (Laden bzw. Lager) nicht Voraussetzung der Abgeschlossenheit bzw. Grund zur Verweigerung der Grundbucheintragung eines solchen Teileigentums (mit entfernt gelegenem, zur Einheit gehörendem Toilettenraum)

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 1 Abs. 6 WEG, § 3 Abs. 2 S. 1 WEG

 

Kommentar

1. Die Voraussetzung der Abgeschlossenheit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG in Verbindung mit § 1 Abs. 6 WEG für die Einräumung von Sondereigentum hat das Grundbuchamt selbst bei Vorliegen einer behördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung in eigener Verantwortung anhand der Eintragungsunterlagen zu prüfen.

2. Das auf Wohnungen abgestellte Erfordernis einer innerhalb der Einheit gelegenen Toilette (vgl. Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen  vom 19. 3. 1974) gilt nicht "sinngemäß" (vgl. Nr. 5b AVA) für ein Ladenlokal.

3. Aus der gelegentlichen Benutzung einer vom Treppenhaus (Gemeinschaftseigentum) zugänglichen - zum Teileigentum gehörenden - Toilette durch das Verkaufspersonal des Ladengeschäfts während der üblichen Geschäftszeiten allein ergeben sich keine dem Abgeschlossenheitserfordernis entgegenstehenden Belästigungen der Miteigentümer.

4. Eine weitere Beschwerde ist nicht dadurch überholt, dass nach Erlass des die Zwischenverfügung (seitens des Grundbuchamts) bestätigenden Beschlusses des LG das Grundbuchamt aus den Gründen dieser Verfügung den Eintragungsantrag abgelehnt hat.

5. Durch Senatsentscheidung wurden somit der angefochtene Beschluss der Kammer des LG sowie die durch diesen bestätigte Zwischenverfügung des AG (Entscheidung des Rechtspflegers) aufgehoben.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.1997, 3 Wx 313/97)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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