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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 70 ff. BPersVG ... / 1. Unterrichtung des Personalrats

Achim Stapf
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Der Personalrat ist rechtzeitig und umfassend (§ 66 Abs. 1 BPersVG) von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.

Rechtzeitig ist die Unterrichtung, wenn dem Personalrat nach der Unterrichtung eine Frist von 10 Arbeitstagen verbleibt, die der Dienststellenleiter in dringenden Fällen auf 3 Arbeitstage abkürzen kann (§ 70 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BPersVG).

Umfassend ist die Unterrichtung, wenn dem Personalrat alle entscheidenden Gesichtspunkte zur Kenntnis gebracht wurden, die er zu einer sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand der Mitbestimmung benötigt. Der Umfang der Unterrichtung hängt sonach von den Erfordernissen des Einzelfalles ab. Ist Gegenstand der Mitbestimmung eine Personalmaßnahme, so sind auch Angaben erforderlich, die im Hinblick auf den Versagungskatalog des § 78 Abs. 5 BPersVG von Bedeutung sein können. So ist z. B. bei einer Einstellung der Personalrat nicht nur über die Verhältnisse des ausgewählten Bewerbers, sondern über die maßgeblichen Umstände sämtlicher Bewerber zu informieren, soweit sie sich auf das Widerspruchsrecht nach § 78 Abs. 5 BPersVG auswirken können. Die Unterrichtung erübrigt sich nicht dadurch, dass ein Mitglied des Personalrats an den Bewerbungsgesprächen teilgenommen hat.

Von der Unterrichtungspflicht umfasst ist auch die Vorlage der für eine sachgerechte Meinungsbildung erforderlichen Unterlagen,§ 66 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Dies sind in erster Linie die Bewerbungsunterlagen, aber auch die Unterlagen, die der Dienststellenleiter anlässlich der Bewerbung über die Person des Bewerbers erstellt hat. Enthält die Zusammenstellung auch Auszüge aus Personalakten, dürfen diese nur mit Zustimmung des Beschäftigten vorgelegt bzw. von der Personalvertretung eingesehen werden.

Für die Unterrichtung ist keine Form vorgesehen, sie kann sonach schriftl...

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