Leitsatz
1. Die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs ohne staatliche Regelung mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten scheitert nicht daran, dass der Steuerpflichtige keine staatliche Erlaubnis zur Führung seiner Berufsbezeichnung besitzt. Vielmehr reicht es aus, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind (Änderung der Rechtsprechung).
2. Die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen Ausbildung, Erlaubnis und Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar (gegen BMF-Schreiben vom 3.3.2003, BStBl I 2003, 183).
3. Fehlt es an einer solchen Zulassung, haben die Finanzämter und ggf. die Finanzgerichte festzustellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind.
Normenkette
§ 15 EStG , § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG , § 2 Abs. 1 GewStG
Sachverhalt
Der Kläger war als Audio-Psycho-Phonologe nach der sog. Tomatis-Methode selbstständig tätig. Überwiegend behandelte er Patienten, die ihn aufgrund ärztlicher Empfehlung aufsuchten. Nach einer Ausbildung zum Musiker war der Kläger als Assistent des HNO-Arztes Tomatis tätig gewesen und hatte ein Zertifikat über die Befähigung und Berechtigung zur eigenständigen Anwendung dessen Behandlungsmethode erworben.
Das FA behandelte den Kläger als Gewerbetreibenden und erließ einen GewSt-Messbescheid. Die dagegen erhobene Klage hatte in erster Instanz Erfolg, d...