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Heftige Kritik am Verwalter als Wertäußerung erlaubt

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Verwalter müssen sich in subjektiven Wertungsäußerungen im Regelfall auch heftige Eigentümerkritik gefallen lassen
  2. Ein landesrechtliches Schlichtungsverfahren ist entbehrlich, wenn der Verwalter nicht persönlich in seiner Ehre, sondern im Zusammenhang mit seiner beruflichen Verwaltertätigkeit angegriffen wird
 

Normenkette

§§ 823, 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Ein Eigentümer hatte behauptet, dass der Verwalter "zwei Gerichtsverfahren – massiv – manipuliert" habe. Dagegen wehrte sich der Verwalter mit einer Unterlassungs- und Schadensersatzklage.

    Die Klage des Verwalters mit geltend gemachten Ansprüchen nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB war jedenfalls nicht wegen fehlender Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unzulässig. Art. 1 des bayerischen Gesetzes zum Schlichtungsverfahren ist nicht einschlägig, da es vorliegend nicht um einen Angriff auf die persönliche Ehre einer Privatperson ging, die beanstandeten Äußerungen vielmehr die Verwaltungstätigkeit der Klägerin betrafen und primär deren berufliches Ansehen bzw. ihre geschäftliche Reputation tangiert wurde.

  2. Auch war der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Ansprüche gegen die streitgegenständlichen Behauptungen abzusprechen, da sie nicht direkt in Rechtsstreitigkeiten, sondern nur im Kontext, d.h. nach Abschluss einschlägiger Verfahren aufgestellt wurden. Nach h.M. können allein ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in der Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Hier hatte der Beklagte seine Vorwürfe erst nach Abschluss einschlägiger Gerichtsverfahren erhoben und die seinerzeitige Verfahrensführung kritisiert.
  3. Was den geltend gemachten Unterlassungsanspruch betrifft, fehlte es jedoch an der Rechtswidrigke...

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