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Haun/Kahle/Goebel, Außensteuerrecht, AStG § 11 Veräußerungsgewinne

Dr. Manuel Koch
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A. Allgemeines

I. Rechtsentwicklung und zeitlicher Geltungsbereich

 

Rz. 1

§ 11 des AStG wurde seit 2000 mehrfach geändert. Zunächst wurde er durch das StSenkG vom 23.10.2000 mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die in 2001 beginnen, vollständig neugestaltet. Diese Neuregelung wurde jedoch durch eine Neufassung im Rahmen des UntStFG überlagert. Da das UntStFG für Wirtschaftsjahre ab demselben Zeitpunkt in Kraft getreten ist, kamen die Regelungen des StSenkG nie zur Anwendung. Spätere Änderungen betrafen im Wesentlichen formale Anpassungen. Durch § 11 Abs. 1 AStG in der bisherigen Fassung sollte eine doppelte Belastung für den Fall vermieden werden, dass bereits gemäß § 7 ff. AStG hinzugerechnete Beträge zu einem späteren Zeitpunkt an den inländischen Anteilseigner ausgeschüttet wurden. Durch den Übergang vom Anrechnungsverfahren hin zum Halbeinkünfteverfahren wurden die Gewinnausschüttungen von Zwischengesellschaften unter den Voraussetzungen der §§ 3 Nr. 41 EStG und 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt. So wurden Doppelbesteuerungen durch die Hinzurechnung nach § 7 AStG einerseits und durch Ausschüttungen der korrespondierenden Gewinne andererseits schon durch die Vorschriften des EStG und des KStG ausgeschlossen, so dass für § 11 Abs. 2 und 3 AStG a. F. kein Anwendungsspielraum mehr verblieb. Die Vorschriften wurden daher aufgehoben.

Hauptanwendungsfall des § 11 Abs. 1 AStG in seiner durch das UntStFG angepassten Fassung war es, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Zwischengesellschaft durch eine andere ausländische Gesellschaft, deren thesaurierte Kapitalanlageeinkünfte der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen. § 11 AStG setzte somit bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft und nicht beim unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner an. E...

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