Rz. 9
Zu den Derivaten gehören alle Formen der sogenannten "innovativen Finanzprodukte", deren Risikoprofil und Preis sich aus zugrunde liegenden Basiswerten ableiten lassen. Derivate sind als Handelsgeschäfte zu qualifizieren (→ AT 2.3 Tz. 3). Sie werden als Termingeschäfte definiert, deren Preis sich von einem zugrunde liegenden Aktivum, von einem Referenzpreis, Referenzzins, Referenzindex oder einem im Voraus definierten Ereignis ableitet. Die Derivate-Definition der MaRisk umfasst durch die Bezugnahme auf ein "im Voraus definiertes Ereignis" auch Kreditderivate, die als andere außerbilanzielle Geschäfte ohnehin in den Anwendungsbereich fallen würden (→ AT 2.3 Tz. 4). Als weitere Beispiele für Derivate seien Futures, Swaps (z. B. Zins- oder Währungsswaps), Forward Rate Agreements, Optionsgeschäfte und Termingeschäfte genannt. Dabei ist es unerheblich, ob die den Derivaten zugrunde liegenden Basiswerte an einer Börse gehandelt werden oder als OTC-Geschäft ("Over the Counter") ausgestaltet sind.
Rz. 10
Nicht als Kredite gelten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KWG hingegen Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen, d. h. Optionsgeschäfte, bei denen das Institut als Stillhalter fungiert und die Optionsprämie vom Optionskäufer zu Beginn des Geschäftes gezahlt wurde. In diesem Fall hat der Käufer mit Zahlung der Prämie seine Verpflichtungen erfüllt, und es besteht somit kein Adressenausfallrisiko mehr.
Rz. 11
Derivate sind daher zwar weitgehend als Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1a KWG zu qualifizieren. Da sie jedoch gleichzeitig den Handelsgeschäften zuzurechnen sind, gelten die aufbau- und ablauforganisatorischen Anforderungen der MaRisk zum Kreditgeschäft nur sinngemäß (→ BTO 1 Tz. 1).