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Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen trotz Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beim Minderjährigenunterhalt

Barbara Rotter
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Leitsatz

Minderjährige und im Haushalt ihrer Mutter lebende Kinder nahmen ihren Vater auf Zahlung von Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages ab 01.01.2004 in Anspruch. Der Beklagte hatte Leistungsunfähigkeit eingewandt und auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verwiesen.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung wurde mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen mit der Begründung, er müsse wegen der seinen minderjährigen Kindern gegenüber bestehenden gesteigerten Erwerbsverpflichtung alle Anstrengungen unternehmen, um den Mindestunterhalt sicherzustellen und könne sich insoweit nicht auf seine Tätigkeit als Selbständiger berufen.

Gegen den versagenden PKH-Beschluss legte der Beklagte Beschwerde ein, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht schlüssig dargelegt. Gegenüber seinen minderjährigen Kindern sei er nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig und gehalten, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um deren Unterhalt sicherzustellen. Er habe seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen und sei gehalten, auch berufsfremde Tätigkeiten und/oder einen Ortswechsel in Kauf zu nehmen sowie zusätzlich im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes Überstunden oder Nebentätigkeiten auszuüben. Er sei ggf. auch verpflichtet, eine selbständige Tätigkeit zugunsten einer besser bezahlten Anstellung aufzugeben, wenn dadurch der Unterhalt sichergestellt werden könne (OLG Dresden 1998, Urteil vom 30.12.1998, 10 UF 466/98 und Urteil vom 23. Dezember 1997, 10 UF 303/97).

Dass er trotz all dieser Anforderungen bundesweit keine Anstellung hätte finden können, sei nicht ersichtlic...

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