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GbR als Wohnungseigentümerin

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

In das Grundbuch eines im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stehenden Wohnungseigentums- und/oder Teileigentumsrechts ist nicht die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils einzutragen.

 

Normenkette

BGB §§ 899a, 1276; GBO §§ 22, 47 Abs. 2

 

Das Problem

  1. B1 ist Gesellschafter der B2, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese ist Eigentümerin mehrerer Wohnungseigentums- und Teileigentumsrechte. B1 hat seinen Gesellschaftsanteil an B3 verpfändet. B1 bis B3 beantragen beim Grundbuchamt, die Verpfändung in die jeweiligen Grundbücher einzutragen.
  2. Das Grundbuchamt weist den Eintragungsantrag zurück. Die gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdegericht meint, die Verpfändung des Gesellschaftsanteils führe zwar zu einer Verfügungsbeschränkung des verpfändenden Gesellschafters. Nach den Regeln des Pfandrechts an Rechten sei B1 als Verpfänder aber nicht in der Verfügung über die Wohnungs- und Teileigentumsrechte, sondern in der Verfügung über seinen Gesellschaftsanteil beschränkt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen B1 bis B3 den Eintragungsantrag weiter.
 

Die Entscheidung

  1. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg! Einzutragen wäre die Verpfändung, wenn sie ein Recht des B3 an dem in den Grundbüchern eingetragenen Eigentum der GbR begründete. So liege es aber nicht.
  2. Allerdings sei die Frage, ob die Verpfändung eines Anteils an einer GbR in das Grundbuch einzutragen ist, umstritten. In der Literatur werde sie allerdings ganz überwiegend verneint. Und dem sei auch zu folgen. Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheide die Eintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Wohnungseigentums- und Teileigentumsr...

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