Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 v. 11.10.1995 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 Rz. 1 ff.).
Durch das JStErgG 1996 v. 18.12.1995 wurde Abs. 1 S. 2 angefügt. Dadurch wurde die Mitwirkungspflicht der sog. Zählkinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, begründet. Ebenso wurde der Abs. 4 angefügt, um den Besoldungsbehörden die Festsetzung der Bezüge von Bediensteten mit Kindern zu erleichtern.
Das Gesetz zur Familienförderung (FamFG) v. 22.12.1999 änderte Abs. 3 dahingehend, dass die Bescheinigung den Betrag des "für das" Kj. ausgezahlten Kindergelds enthält, damit auch nach Ablauf des Kalenderjahres ausgezahltes Kindergeld für das abgelaufene Kj. in der Bescheinigung mit ausgewiesen werden kann.
Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008 wurde Abs. 2 ersatzlos aufgehoben. Die Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Familienkasse entfällt ab Vz 2009.
Mit dem G. v. 8.12.2016 wird in § 68 Abs. 4 EStG auch die Übermittlung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts im Wege automatisierter Abrufverfahren zugelassen. Des Weiteren wurde das BMF ermächtigt, Einzelheiten des Datenabrufs durch Rechtsverordnung festzulegen.
Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019 wurde die Bezeichnung des § 68 EStG (bisher: "Besondere Mitwirkungspflichten") ergänzt um den Zusatz "und Offenbarungsbefugnis". Entsprechend wurden mit den Abs. 5–7 der Informations- und Datenaustausch zwischen den Familienkassen und anderen Leistungsträgern geregelt. Mit Abs. 5 soll der Sozialleistungsmissbrauch verhindert werden, sodass der Informations- und Datenaustausch mit den Träger...