Rz. 30
Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, sind vor allem die Einkünfte gem. § 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG. Hierzu zählen nicht nur die laufenden Einkünfte, sondern ebenso die Teile der Einkünfte, die einem begünstigten Steuersatz unterliegen oder für die der Stpfl. eine Steuerermäßigung erhält. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden nur insoweit als nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG berücksichtigt, als sie nicht der Abgeltungswirkung des KapESt-Abzugs nach § 43 Abs. 5 S. 1 EStG oder dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen (Rz. 26b).
Rz. 31
Zu den nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen rechtmäßig keine LSt einzubehalten war (Rz. 10). Das sind z. B. im Inland steuerpflichtige Einkünfte aufgrund von Arbeitslohn, den ein ausl. Arbeitgeber gezahlt hat. Arbeitslohn, der nicht dem LSt-Abzug zu unterwerfen ist, liegt auch dann vor, wenn vom Arbeitgeber nur ausl. Quellensteuer einbehalten worden ist. Arbeitslohn, von dem zu Unrecht keine oder eine LSt in falscher Höhe einbehalten worden ist, gehört dagegen nicht zu den nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
Rz. 32
Für die Einkünftegrenze von 410 EUR sind gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur einkommensteuerpflichtige Einkünfte maßgeblich, die nicht der LSt zu unterwerfen waren. Einkünfte, die nach den §§ 3, 3b EStG und anderen Vorschriften wie z. B. DBA oder § 34c Abs. 5 EStG i. V. m. Abschn. IV des Auslandstätigkeitserlasses steuerfrei sind, werden daher bei der Ermittlung der nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte nicht berücksichtigt (siehe dazu aber Rz. 54).
Rz. 33
Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, sin...