Rz. 23
In persönlicher Hinsicht erfasst die Anrufungsauskunft die Beteiligten, d. h. nach § 78 Nr. 1 AO den oder die Antragsteller.
Hat der Arbeitgeber den Antrag gestellt, wirkt sie gegen ihn mit der Folge, dass er bei einem dem Inhalt der Anrufungsauskunft entsprechenden Verhalten nicht in Haftung genommen werden kann. Der Arbeitnehmer ist nicht Beteiligter, die Wirkungen der Anrufungsauskunft erstrecken sich nicht auf ihn. Allerdings tritt eine arbeitsrechtliche Wirkung insoweit ein, als der Arbeitgeber berechtigt ist, einen der Anrufungsauskunft entsprechenden LSt-Abzug vorzunehmen. Da die Anrufungsauskunft den Arbeitgeber vor der Haftung schützt, handelt er nicht vertragswidrig, wenn er sich an den Inhalt der Anrufungsauskunft hält.
Die Finanzbehörden sind im Rahmen des LSt-Abzugsverfahrens an die Anrufungsauskunft gegenüber allen Beteiligten, also auch dem Arbeitnehmer gebunden.
Rz. 24
Hat nur der Arbeitnehmer den Antrag gestellt, ist der Arbeitgeber zu dem Verfahren notwendig beizuladen. Der Arbeitgeber hat u. U. aufgrund der Anrufungsauskunft bestimmte Handlungen (Einbehaltung der LSt) vorzunehmen oder nicht vorzunehmen. Er ist daher Beteiligter des Verfahrens. Die Anrufungsauskunft bezieht sich notwendig auf das LSt-Verfahren und damit auf ihn. Der Arbeitnehmer kann auch in diesem Fall Erstattung der LSt außerhalb des LSt-Verfahrens beantragen, wenn er den Inhalt der Anrufungsauskunft für unrichtig hält.
Rz. 25
Folge der Anrufungsauskunft ist, dass der Arbeitgeber nicht nach § 42d EStG in Haftung genommen werden kann, wenn er den LSt-Abzug entsprechend dem Inhalt der Anrufungsauskunft vornimmt. Der LSt-Abzug ist dann insoweit, auch wenn er sachlich falsch ist, rechtmäßig. Es liegt daher auch keine "nicht vorschriftsmäßige Einbehaltung" der LSt i. S. d. § 40 Abs....