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Frotscher/Geurts, EStG § 16 Veräußerung des Betriebs / 5.1 Übersicht, Begriff

Dr. Christoph Geeb
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Rz. 66

§ 16 Abs. 3 EStG stellt die Betriebsaufgabe im Wege einer Fiktion der Betriebsveräußerung gleich. Bei zutreffender Beurteilung der Systematik handelt es sich indes nur vordergründig und formal um eine Fiktion. Sachlich ist der Begriff der Betriebsaufgabe der weitere und umfasst auch die Betriebsveräußerung (wegen des Verhältnisses der beiden Begriffe zueinander Rz. 22ff., zum sachlichen Umfang der Gleichstellung Rz. 98).

Eine Betriebsaufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Stpfl. aufgrund eines Entschlusses, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit endgültig einstellt, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d. h. innerhalb kurzer Zeit, entweder in das Privatvermögen überführt, anderen betriebsfremden Zwecken zuführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt und dadurch der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens nicht mehr besteht (Rz. 19)[1]. Die Betriebsaufgabe ist ein tatsächlicher Vorgang, der zwar auf einem Willensentschluss beruht, sich aber i. d. R. nicht in diesem erschöpft, sondern der tatsächlichen Umsetzung bedarf[2]. Als tatsächlicher Vorgang kann sie nicht rückwirkend beseitigt werden[3]. Nur in Ausnahmefällen genügt zur Betriebsaufgabe eine Aufgabeerklärung wie beispielsweise bei der Betriebsverpachtung (Rz. 89)[4]. Aus diesen Gründen führt nach h. L. auch weder der Tod des Betriebsinhabers zu einer Betriebsaufgabe[5] noch sein plötzliches Verschwinden unter Hinterlassung der Anweisung, den Betrieb aufzulösen; auch hier führt erst die Durchführung der Anweisung zur Betriebsaufgabe[6].

Diese Definition der Betriebsaufgabe enthält mehrere Elemente, die den An...

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