Rz. 98
Gegenstand einer Betriebsveräußerung können nach § 16 Abs. 1 EStG sein:
- der ganze Gewerbebetrieb,
- der Teilbetrieb,
- eine im Betriebsvermögen gehaltene 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft,
- der Anteil an einer Mitunternehmerschaft und
- der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA.
Dies gilt in gleicher Weise für die Betriebsaufgabe, denn § 16 Abs. 3 EStG enthält nach zutreffender Auslegung eine Globalverweisung auf § 16 Abs. 1 EStG.
§ 16 Abs. 3 S. 1 EStG hatte bis zur Änderung durch das Gesetz v. 24.3.1999 folgenden Wortlaut: "Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs".
Dies war nach unbestrittener Ansicht als umfassende Verweisung auf die Veräußerungstatbestände des § 16 Abs. 1 EStG zu verstehen, also nicht dahin, dass nur die Aufgabe des ganzen Gewerbebetriebs der Veräußerung gleich zu achten wäre. Auch ein Teilbetrieb, eine 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und Mitunternehmeranteile konnten Gegenstand einer Betriebsaufgabe sein.
Rz. 99
Soweit § 16 Abs. 3 S. 1 EStG in der geänderten Fassung nunmehr neben dem "Gewerbebetrieb" mit dem Zusatz "… sowie eines Anteils i. S. d. Absatzes 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3" ausdrücklich auch die Mitunternehmeranteile i. S. v. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 EStG erwähnt, aber weiterhin nicht den Teilbetrieb und die ihm gleichgestellte 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, führt nicht zum Ausschluss der Teilbetriebsaufgabe aus dem Anwendungsbereich. Denn hierfür lassen sich weder in der Regelung noch in der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte finden. Da in der BT-Drs. 14/23 für die später Gesetz gewordene Änderung des Wortlauts keine Begründung enthalten ist (S. 11, 178), kann sie nur als deklaratorisch-klarstellend gewertet werden. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG ist s...