Rz. 332
§ 15a EStG behandelt – in Ergänzung zu § 15 EStG – die ertragsteuerliche Situation des Kommanditisten während seiner Zugehörigkeit zu der KG, damit die laufenden Verluste oder laufenden Gewinne. Fragen, die sich aus der Beendigung der Mitunternehmerstellung speziell oder der Mitunternehmerschaft generell ergeben, sind in § 15a EStG mit Ausnahme von § 15a Abs. 2 S. 2 EStG nicht besonders geregelt. Hier bleibt es prinzipiell bei den allg. Grundsätzen der §§ 16, 24 und 34 EStG.
Rz. 333
Dennoch können auch aus der Anwendung des § 15a EStG selbst bestimmte Sonderfragen entstehen; hierfür enthält § 52 Abs. 24 S. 3 und 4 EStG zusätzliche Regelungen (Rz. 341ff.). Zu beachten bleibt aber, dass diese Regelungen die allg. Grundsätze nicht verdrängen, sondern lediglich ergänzen.
Rz. 334
Bei Beendigung der Mitunternehmerstellung speziell oder einer Mitunternehmerschaft generell wird das negative Kapitalkonto des Kommanditisten als Gewinn erfasst, der regelmäßig einen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 EStG bildet. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die bisher zugerechneten Verlustanteile ausgleichsfähig oder nur verrechenbar waren. Bedeutung hat der Charakter der Verlustanteile demgegenüber für eine mögliche Minderung des entstandenen Veräußerungsgewinns; dieser zählt nämlich zu den Gewinnen "… aus seiner Beteiligung an der KG …" (§ 15a Abs. 2 EStG, Rz. 201ff.).
7.1 Gewinnrealisierung durch Wegfall
Rz. 335
Nach den allg. Grundsätzen des § 16 EStG führt der "Wegfall" des negativen Kapitalkontos eines Mitunternehmers regelmäßig zu einem ertragsteuerlichen Gewinn. Der "Wegfall" des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten ist für den Zeitpunkt anzunehmen, in dem feststeht, dass ein Ausgleich mit künftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Be...