Dr. Matthias Geurts
, Rita Walter
Rz. 1
Die heutige Fassung des § 11 EStG, der für die steuerliche Erfassung von Einnahmen und Ausgaben ausschließlich auf den Zufluss bzw. den Abfluss, abstellt, geht bereits auf das EStG 1934 zurück. Nach der Fassung des EStG 1925 war ausschlaggebend, wann Einnahmen fällig geworden oder, ohne fällig zu sein, tatsächlich zugeflossen waren. Die Rspr. stellte allerdings (später) ohne Rücksicht auf den Wortlaut (Fälligkeit, tatsächlicher Zufluss) entscheidend auf das vorgelagerte Moment des "wirtschaftlichen Zufließens" ab, d. h. auf den Zeitpunkt, in dem die Verwirklichung eines Anspruchs in so greifbare Nähe gerückt und so gesichert ist, dass er wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung gleichzustellen ist. Dieser Rspr. trug die Neuregelung 1934 dadurch Rechnung, dass sie ausschließlich auf den Zufluss abstellt. Dieser ist bereits dann anzunehmen, wenn der Stpfl. über die Einnahmen verfügen kann. Ein Stpfl., dem eine bereits fällige Vergütung zusteht, wird daher zeitnah entsprechend seiner erhöhten Leistungsfähigkeit herangezogen.
Durch das EStReformG v. 5.8.1974 wurde S. 3 des Abs. 1 eingefügt (abweichende zeitliche Zuordnung für laufenden Arbeitslohn; s. Rz. 55ff.). Der bisherige S. 3 wurde S. 4. Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 wurde in Abs. 1 S. 3 die Angabe des § 40 Abs. 3 S. 2 EStG angefügt (Fiktion des Zuflusses der abgewälzten pauschalen LSt; Rz. 63).
Durch Art. 1 des – zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (EURLUmsG) v. 9.12.2004 wurden Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 3 als vom Zufluss- und Abflussprinzip abweichende Verteilungsregelungen für vorausbezahlte Entgelte bei längerfristigen Nutzungsüberlassungen neu eingefügt. Nach BFH v. 23.9.2003, IX R 65/02, BStBl II 2005,...