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Frotscher/Drüen, UmwStG § 4 Auswirkungen auf den Gewinn ... / 5.2.1 Abschreibungen

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 84

Der übernehmende Rechtsträger tritt hinsichtlich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter und der Abschreibungen in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.[1] Dies gilt nach § 4 Abs. 3 UmwStG auch dann, wenn die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit einem über dem Buchwert liegenden Wert angesetzt werden. Übernimmt der übernehmende Rechtsträger die von der übertragenden Körperschaft nicht aufgestockten Buchwerte, führt er die Abschreibungen unmittelbar hinsichtlich der Bemessungsgrundlage fort. Wurde in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft eine Wertaufstockung vorgenommen, gilt hinsichtlich der Abschreibungen § 4 Abs. 3 UmwStG.

 

Rz. 85

Die von der übertragenden Körperschaft gewählte Abschreibungsmethode ist von dem übernehmenden Rechtsträger fortzuführen.[2] Dies gilt auch dann, wenn die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit einem über dem Buchwert liegenden Wert angesetzt worden sind. Folglich kann der übernehmende Rechtsträger bezüglich eines auf ihn übergegangenen Wirtschaftsguts nach § 7 Abs. 3 S. 3 EStG nicht von der linearen Abschreibung, welche die übertragende Körperschaft angewendet hat, zur degressiven Abschreibung übergehen. Hat die übertragende Körperschaft allerdings degressiv abgeschrieben, hat der übernehmende Rechtsträger nach § 7 Abs. 3 S. 1 EStG die Möglichkeit des Übergangs zur linearen Abschreibung. Behält der übernehmende Rechtsträger die degressive Abschreibung bei, hat er diese unter Anwendung des Prozentsatzes der übertragenden Körperschaft fortzusetzen. Die Anwendung von ausl. Abschreibungsmethoden kommt nicht in Betracht, soweit die übergehenden Wirtschaftsgüter durch die...

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