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Frotscher/Drüen, KStG § 9 Abziehbare Aufwendungen / 3.4.2 Amtshilfe

Hanna Dübeler
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Rz. 40

Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Empfänger sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG nur abziehbar, wenn der betreffende Ansässigkeitsstaat dem deutschen Staat Amtshilfe leistet. Den Begriff "Amtshilfe" definiert § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 KStG als Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie nach § 2 Abs. 2 des EU-Amtshilfegesetzes. Die Regelung soll sicherstellen, dass die Finanzbehörde die Möglichkeit hat, Amtshilfe in Anspruch zu nehmen, wenn es einem Stpfl. nicht gelingt, die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit einer Zuwendung an einen EU-/EWR-ausländischen Empfänger nachzuweisen.[1] Die EU-Amtshilferichtlinie und die jeweiligen nationalen Umsetzungsakte sowie DBA-Klauseln ermöglichen einen gegenseitigen Auskunftsaustausch zwischen allen EU-Mitgliedstaaten. Umgekehrt besteht weder nach europäischem Recht noch nach innerstaatlichem Recht eine Verpflichtung der Finanzbehörde, zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Allerdings kann das nach § 117 AO eingeräumte Ermessen des Finanzamts zur Inanspruchnahme von Amtshilfe im Einzelfall auf Null reduziert sein.[2]

 

Rz. 40a

Hinsichtlich der EWR-Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen hat die deutsche Finanzverwaltung über große Auskunftsklauseln in den jeweiligen DBA die Möglichkeit, die für den Zuwendungsabzug erforderlichen Auskünfte zu erhalten (Art. 26 des jeweiligen DBA).

[1] BT-Drs. 17/506, 25, 29.
[2] BFH v. 21.1.2015, X R 7/13, BStBl II 2015, 588, BFH/NV 2015, 903, m. w. N.

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