Rz. 141
Ebenso wie ein Verlust bei der direkten Anwendung des § 8c KStG soll auch ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nicht untergehen, wenn ausreichend stille Reserven vorhanden sind. Daher erklärt § 8d Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 KStG die sog. Stille–Reserven–Klausel des § 8c (§ 8c Abs. 1 S. 6 bis 9 KStG) für anwendbar. Abzustellen ist dabei auf die zum Schluss des vorangegangenen Vz vorhandenen stillen Reserven. Gemeint ist damit der Vz, der dem schädlichen Ereignis gem. § 8d Abs. 2 KStG vorangegangen ist. Damit wird ein Gleichlauf mit dem fortführungsgebundenen Verlustvortrag hergestellt, bei dem es ebenfalls auf das Ende des vorangegangenen Vz ankommt. Es kommt nicht auf den Vz des schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG an; ebenso unbeachtlich ist, in welcher Höhe stille Reserven zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs bestanden haben. Sofern zu diesem Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs ausreichend stille Reserven bestanden haben, scheidet ein Verlustuntergang bereits gem. § 8c Abs. 1 S. 6ff. KStG aus. Daher muss der Stpfl. keinen Antrag gem. § 8d KStG stellen, um einen Verlustuntergang zu verhindern.
Rz. 142
Da für die Bestimmung der stillen Reserven auf den Schluss des Vz abzustellen ist, der dem Vz des schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG vorangeht, sind auch stille Reserven zu berücksichtigen, die zwischen dem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. d. § 8d Abs. 1 KStG und dem Ende des dem schädlichen Ereignis vorausgehenden Vz aufgebaut werden. Nicht berücksichtigt werden dagegen stille Reserven, die nach dem Ende des Vz, der dem Vz des schädlichen Ereignisses vorausgeht, bis zum schädlichen Ereignis entstehen.
Rz. 143
Auch wenn für die Frage, welche stillen Reserven zu berücksichtigen sind, auf den Vz und nicht auf das W...