Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 1
Die §§ 36–40 KStG bilden das Scharnier zwischen dem bis zum 31.12.2000 geltenden Anrechnungsverfahren und dem ab 1.1.2001 in Kraft getretenen neuen KSt-System (Halb-/Teileinkünfteverfahren). Sie enthalten die Vorschriften, die den Übergang vom Anrechnungs- auf das Halb-/Teileinkünfteverfahren regeln.
Rz. 1a
Dabei enthält § 36 KStG die Übergangsregelung für das verwendbare Eigenkapital. Für den Sonderausweis nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 KStG a. F., in dem der für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nennkapitals, der aus Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entstanden ist, ausgewiesen wurde, wird der Übergang in § 39 Abs. 2 KStG geregelt. Für Liquidationen ist die Übergangsregelung in § 34 Abs. 14 KStG und dem – zwischenzeitlich aufgehobenen – § 40 Abs. 4 KStG enthalten.
Rz. 1b
Nach dem Anrechnungsverfahren waren die Ebenen der Anrechnungskörperschaft und des Anteilseigners notwendig miteinander verknüpft. Die KSt, die auf der Ebene der Anrechnungskörperschaft entstand, konnte, wirtschaftlich betrachtet, als Vorauszahlung auf die Steuerschuld des Anteilseigners angesehen werden. Im Fall der Ausschüttung wurde die KSt der Anrechnungskörperschaft auf die Ausschüttungsbelastung von zuletzt 30 % hoch- oder herabgeschleust und bei dem Anteilsinhaber i. H. v. 3/7 der Bardividende angerechnet.
Rz. 2
Die Verbindung der Ebene der Körperschaft mit der des Anteilseigners durch das Anrechnungsverfahren führte dazu, dass die Tarifsteuerbelastung bei der Körperschaft nur hinsichtlich der nicht abzugsfähigen Ausgaben eine endgültige Steuerbelastung bewirkte, dagegen für die ausschüttbaren Einkommensteile nur eine vorläufige Steuerbelastung darstellte. Gleiches galt für die mit einer geringeren als der Tarifbelastung besteuerten oder steuerfreien Einkommensteile.
Rz. 2a
War ein ...