Rz. 57
§ 32 Abs. 5 KStG enthält in S. 1 eine Ausnahme zur Abgeltungswirkung der KapESt nach Abs. 1 für Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, also für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften. Die Abgeltungswirkung wird daher nicht für sonstige Fälle des Steuerabzugs, insbesondere also nicht für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG (z. B. bei Lizenzgebühren), eingeschränkt. Rechtsfolge dieser Ausnahme von der Abgeltungswirkung ist die Erstattung der KapESt. Die Einschränkung der Abgeltungswirkung hängt gem. der Vorschrift von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Vorliegen der Erstattungsberechtigte nach S. 3 nachzuweisen hat.
Rz. 58
Nach § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 KStG muss der Gläubiger der Kapitalerträge eine Gesellschaft sein, die nach § 2 Nr. 1 KStG beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, mithin sind hiervon Körperschaften umfasst, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben. Die Ausnahme von der Abgeltungswirkung gilt nicht für beschränkt Steuerpflichtige nach § 2 Nr. 2 KStG, d. h. beschränkt steuerpflichtige inl. juristische Personen bzw. Vermögensmassen des öffentlichen Rechts, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, wenn diese nicht in § 1 Abs. 1 KStG erfasst sind. Bei diesen öffentlich-rechtlichen juristischen Personen und Vermögensmassen bleibt die Abgeltungswirkung grundsätzlich bestehen.
Rz. 59
In sachlicher Hinsicht werden Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst. Insoweit besteht grundsätzlich ein Gleichklang zu den Regelungen des KapESt-Abzugs gem. §§ 43ff. EStG. Betroffen sind insbesondere Gewinnausschüttungen, Auskehrungen auf beteiligungsähnliche Genussrechte (sofern gem. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG als Gewinnausschüttungen zu behandeln) und verdeckte Gewinnausschüttungen, nicht hingegen Leistungen aus dem steuerliche...