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Frotscher/Drüen, KStG § 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals

Dr. Volker Endert
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1 Allgemeines

1.1 Systematische Stellung

 

Rz. 1

§ 28 KStG ist neben § 27 KStG die zentrale Vorschrift zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kapitalmaßnahmen. Beide Vorschriften können als Einheit gesehen werden, da § 28 KStG auf § 27 KStG aufbaut und an diversen Stellen an der Vorschrift anknüpft. Darüber hinaus fungiert § 28 KStG als "Gegenstück" zu § 27 KStG, da dieser Nennkapital gesondert festschreibt, welches nicht aus Einlagen gespeist wurde (Sonderausweis). Sofern dieses an die Anteilseigner ausgekehrt wird, liegen steuerpfl. Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.[1]

 

Rz. 2

§ 28 KStG ist darüber hinaus in Ergänzung zum KapErhStG zu sehen, das die ertragsteuerliche Behandlung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beim Anteilseigner regelt. Nach der gesetzlichen Regelung bildet eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine einheitliche Kapitalmaßnahme und keine Ausschüttung und Wiedereinlage der Mittel (sog. Doppelmaßnahme). Stattdessen werden die Gewinnrücklagen direkt für die Kapitalerhöhung verwendet und es wird gesondert festgestellt, dass die Nennkapitalbestandteile insoweit aus Gewinnrücklagen der Gesellschaft bestehen.

 

Rz. 3

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird handelsrechtlich auch als "nominelle Kapitalerhöhung"[2] bzw., da keine Zuführung von finanziellen Mitteln "von außen" erfolgt, als "Kapitalberichtigung" bezeichnet.[3] Für Aktiengesellschaften ist diese in den §§ 207-220 AktG, für Gesellschaften mit beschränkter Haftung in § 57c GmbHG geregelt. Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden Rücklagen (d. h. die Kapitalrücklage und/oder Gewinnrücklagen) in Nennkapital bzw. Stammkapital umgewandelt und die neuen Anteile ohne Gegenleistung an die bestehenden Anteilseigner ausgegeben (sog. Gratisaktien). Hierdurch kann eine Auskehrung dieser Rücklagen an die Anteilseig...

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