Rz. 26
Die Pflicht zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos gilt in erster Linie für Kapitalgesellschaften, also insbes. für AG, GmbH sowie SE. Sie betrifft auch Kapitalgesellschaften ausl. Rechtsformen, wenn die betroffene Gesellschaft in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt oder die Gesellschafter die Feststellung einer Auskehrung aus dem steuerlichen Einlagekonto mit einem entsprechenden Nachweis anstreben.
Rz. 27
Zur Feststellung, ob eine Gesellschaft ausl. Rechts mit einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, ist ein Rechtstypenvergleich vorzunehmen. Hierbei werden die Strukturmerkmale der ausl. Gesellschaft danach beurteilt, ob sie eher denen einer Personen- oder denen einer Kapitalgesellschaft deutschen Rechts entsprechen. Unbeschränkte Steuerpflicht ergibt sich daraus, dass sich der Ort der Geschäftsleitung i. S. d. § 12 AO in Deutschland befindet. Eine Verlegung des Satzungssitzes einer ausl. Körperschaft i. S. d. § 11 AO in das Inland dürfte hingegen ausscheiden. Innerhalb der EU besteht zwar die Niederlassungsfreiheit, die eine Sitzverlegung grundsätzlich erlauben dürfte. Der EuGH hat aber entschieden, dass ein Staat den Zuzug einer Gesellschaft mit einer Rechtsform eines anderen Mitgliedsstaats nur anzuerkennen hat, wenn Grundlage des Rechtssystems die Gründungstheorie und nicht die Sitztheorie ist. In Deutschland gilt die Sitztheorie, sodass ein Zuzug ins Inland durch Verlegung des Sitzes derzeit nicht in Betracht kommt.
Rz. 28
Das steuerliche Einlagekonto ist von einer Kapitalgesellschaft unabhängig davon zu führen, ob sie Organgesellschaft oder Organträgerin ist. Bei Organgesellschaften hat das Führen des steuerlichen Einlagekontos besondere Bedeutung, da sich organschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen i. ...