Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 137
Für die Frage, ob eine gewerblich tätige Personengesellschaft Organträger sein kann, kommt es nur auf die Verhältnisse der Personengesellschaft an; die Ebene der Gesellschafter wird seit Vz 2003 grundsätzlich nicht mehr einbezogen. In der Regel werden die Gesellschafter einer inl. Personengesellschaft auch im Inland steuerpflichtig sein, und zwar entweder unbeschränkt oder beschränkt. Die Einkünfte aus einer gewerblich tätigen Personengesellschaft sind bei den Gesellschaftern ebenfalls als gewerblich zu qualifizieren. Fraglich kann nur sein, ob es schädlich ist, wenn an der Personengesellschaft eine steuerbefreite Kapitalgesellschaft beteiligt ist, die selbst nicht Organträger sein könnte. Gewerbesteuerlich ergeben sich keine Probleme, da die GewSt auf der Ebene der Personengesellschaft entsteht. Auch ertragsteuerlich wirft diese Gestaltung im Regelfall keine Probleme auf. Die Beteiligung an einer originär gewerblich tätigen Personengesellschaft bildet bei dem steuerbefreiten Gesellschafter unabhängig von der Höhe und dem Zweck der Beteiligung immer einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder kann die Steuerbefreiung sogar ausschließen. Der Gesetzgeber hat seit Vz 2003 ausdrücklich nicht mehr auf die Qualifikation des Gesellschafters abgestellt. Für die Annahme, die Personengesellschaft sei als Organträger nicht geeignet, weil an ihr ein Gesellschafter beteiligt ist, der selbst nicht Organträger sein könnte, enthält der Gesetzestext daher keinen Hinweis. I.d.R. ist die Besteuerung mit KSt gesichert.
Rz. 138
Trotzdem kann in Sonderfällen eine Besteuerungslücke entstehen. Das ist dann der Fall, wenn der steuerbefreite Gesellschafter auch mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht der KSt unterliegt, also im Fall einer persönlichen St...