Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 218
Zu den Miet- und Pachtzinsen gehören alle Leistungen, die der Mieter oder Pächter aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags gegenüber dem Vermieter oder Verpächter zu erbringen hat. Sie müssen wirtschaftlich als Gegenleistung für die Nutzung des Wirtschaftsguts anzusehen sein. Es muss sich um Leistungen handeln, die ohne die vertragliche Verpflichtung nicht vom Mieter oder Pächter zu tragen wären. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen, um Bar- oder um Sachleistungen handelt.
Rz. 219
Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten werden bei der Hinzurechnung nur berücksichtigt, soweit sie tatsächlich aufgrund einer entsprechenden Zahlung oder Passivierung bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Unerheblich ist, ob die entsprechenden Miet- bzw. Pachtzinsen angemessen sind, sofern keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Da verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern, werden sie von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht erfasst. Zu beachten sind auch die Besonderheiten bei vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Auch Miet- bzw. Pachtzinsen, die als Herstellungskosten zu qualifizieren und als Teil der unfertigen Erzeugnisse in der Bilanz aktiviert sind, sind dem Gewerbeertrag nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen. Es fehlt an der erforderlichen Gewinnabsetzung. Geltung hat dies auch in den Fällen, in denen die entsprechenden Wirtschaftsgüter vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.
Rz. 220
Miet- und Pachtzinsen bzw. Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, gehen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 1 GewStG grundsätzlich zu einem Fünftel in die Summe der Hinzurechnun...