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Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 7.9 Umfang der Hinzurechnung

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 218

Zu den Miet- und Pachtzinsen gehören alle Leistungen, die der Mieter oder Pächter aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags gegenüber dem Vermieter oder Verpächter zu erbringen hat. Sie müssen wirtschaftlich als Gegenleistung für die Nutzung des Wirtschaftsguts anzusehen sein. Es muss sich um Leistungen handeln, die ohne die vertragliche Verpflichtung nicht vom Mieter oder Pächter zu tragen wären.[1] Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen, um Bar- oder um Sachleistungen handelt.

 

Rz. 219

Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten werden bei der Hinzurechnung nur berücksichtigt, soweit sie tatsächlich aufgrund einer entsprechenden Zahlung oder Passivierung bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Unerheblich ist, ob die entsprechenden Miet- bzw. Pachtzinsen angemessen sind,[2] sofern keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Da verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen nicht mindern, werden sie von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht erfasst. Zu beachten sind auch die Besonderheiten bei vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Auch Miet- bzw. Pachtzinsen, die als Herstellungskosten zu qualifizieren und als Teil der unfertigen Erzeugnisse in der Bilanz aktiviert sind, sind dem Gewerbeertrag nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen. Es fehlt an der erforderlichen Gewinnabsetzung. Geltung hat dies auch in den Fällen, in denen die entsprechenden Wirtschaftsgüter vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.[3]

 

Rz. 220

Miet- und Pachtzinsen bzw. Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, gehen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 1 GewStG grundsätzlich zu einem Fünftel in die Summe der Hinzurechnungen ein. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 1 GewStG ist allerdings nach S. 2 nur zur Hälfte vorzunehmen bei Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge). Gleiches gilt bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 38 der VO (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt. Ebenfalls Geltung hat dies bei Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind. Verfügt das Fahrrad über einen zusätzlichen Elektroantrieb, müssen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 StVG erfüllt sein. Nach § 36 Abs. 4 GewStG ist § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 2 GewStG nur auf Entgelte anzuwenden, die auf Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen beruhen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind. Dabei ist bei entsprechenden Verträgen, die vor dem 1.1.2025 abgeschlossen werden, statt einer Reichweite von 80 eine Reichweite von 60 Kilometern ausreichend. Letztmals findet § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 2 GewStG Anwendung für den Ez 2030. Die entsprechenden Beträge müssen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sein. Zu beachten ist der sich auf alle Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG beziehende Freibetrag von 200.000 EUR nach § 8 Nr. 1 GewStG. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 1 GewStG wirkt sich in der Summe der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG nur zu 25 % aus. Entsprechendes gilt auch in den Fällen des § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 2 GewStG.

 

Rz. 221

Werden hinzugerechnete Miet- bzw. Pachtzinsen ganz oder teilweise zurückgezahlt, ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Jahrs der Rückzahlung der Gewinn aus Gewerbebetrieb insoweit zu kürzen, als der zurückgezahlte Betrag in den Vorjahren aufgrund seiner Hinzurechnung den Gewerbeertrag erhöht hat.[4]

 

Rz. 222

Miet- und Pachtzinsen i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG sind zum einen die im Miet- oder Pachtvertrag als Miet- bzw. Pachtzinsen bezeichneten Leistungen. Zum anderen gehören zu ihnen alle weiteren Aufwendungen, die dem Mieter bzw. Pächter aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen gegenüber dem Vermieter bzw. Verpächter entstehen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie wirtschaftlich als Leistungen zugunsten des Vermieters bzw. Verpächters anzusehen sind und dass sie ohne die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen nach den Regelungen des BGB nicht vom Mieter bzw. Pächter zu tragen wären.[5] Insoweit gilt die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Übernimmt ein Mieter bzw. Pächter abweichend von den Regelungen des BGB zugunsten des Vermieters bzw. Verpächters zusätzliche Verpflichtungen, ist dies i. d. R. mit einem entsprechend niedrigeren Miet- bzw. Pachtzins verbunden. Wirtschaftlich stellen derartige zusätzlichen Leistungen – ebenso wie der ausdrücklich vertragli...

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