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Fristbeginn bei einem privaten Veräußerungsgeschäft, wenn der Kaufvertrag mit einem befristeten Benennungsrecht ausgestattet ist, wonach der Benenner nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist selbst Käufer des Grundstücks wird

Michael Winter
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Leitsatz

Die Beteiligten streiten sich über den Fristbeginn bei einem privaten Veräußerungsgeschäft. Die Klägerin hat sich mit notariellem Vertrag verpflichtet innerhalb einer bestimmten Frist Erwerber für Miteigentumsanteile zu benennen, andernfalls wird sie selbst Erwerberin.

 

Sachverhalt

Streitig ist die Steuerbarkeit einer Grundstücksveräußerung, bebaut mit einem Reihenmittelhaus, nach § 23 EStG. Die Kläger schlossen im notariellen Vertrag vom 21.9.2000 einen Grundstückkaufvertrag über eine noch zu vermessende Teilfläche. In diesem Vertrag traten die Kläger als "Benenner" auf, d. h. die Kläger verpflichteten sich bis zum 30.6.2002 5 Käufer zu benennen, welche einen bestimmten Miteigentumsanteil an dem noch zu vermessenden Grundstück erwerben. Die Kläger haben mit notariellem Vertrag vom 17.4.2001 3 Käufer benannt, einen Miteigentumsanteil haben sie selbst erworben. Nach dem ursprünglichen Vertrag wurden daher die Kläger Erwerber des nicht benannten Miteigentumsanteils, welchen sie mit notariellem Vertrag 6.12.2004 veräußerten. Mit notariellem Vertrag vom 25.2.2011 veräußerten die Kläger ihren ursprünglich benannten Miteigentumsanteil an die Eheleute I. In ihrer, für das Jahr 2011 erstellten Steuererklärung machten die Kläger keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend. Abweichend von der eingereichten Erklärung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 16.4.2013 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von je 37.975 EUR fest. Mit Einspruch vom 6.5.2013 machten die Kläger geltend, dass aufgrund der Zehnjahresfrist keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern sind. Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 26.5.2015 den Einspruch als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Beklagten wurden die Kläger erst mit Selbstbene...

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