Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
Rz. 12
Ein Gewinnen liegt vor, wenn ein dem Steueraussetzungsverfahren unterliegendes Energieerzeugnis nach § 4 EnergieStG erstmals hervorgebracht wird (vgl. Soyk, Energie- und Stromsteuerrecht, 3. Aufl. 2013, 127).
Rz. 13
Ein Gewinnen im Wege der Urproduktion dürfte in diesem Zusammenhang keine Rolle mehr spielen. Vorstellbar wäre dies allenfalls für rohes Erdöl der Pos. 2709 KN, das aber wiederum – ebenso wie Erdgas – selbst nicht dem Steueraussetzungsverfahren unterliegt (vgl. Soyk, Energie- und Stromsteuerrecht, 3. Aufl. 2013, 128; Jatzke, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 6 EnergieStG Rz. 22).
Rz. 14
Sofern Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG aus anderen Stoffen als Energieerzeugnissen (i. S. d. § 1 Abs. 2 EnergieStG) hergestellt werden, liegt ebenfalls ein Gewinnen vor. Ob dies – angesichts der möglichen Ausgangsprodukte, die häufig eben doch Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 EnergieStG sind (beispielsweise Kohle oder Erdgas) – überhaupt praktisch werden kann, mag zweifelhaft sein (vgl. Soyk, Energie- und Stromsteuerrecht, 3. Aufl. 2013, 128). Allerdings können auch aus Biomasse, die selbst eben kein Energieerzeugnis nach § 1 Abs. 2 EnergieStG ist, Kraft- oder Heizstoffe hergestellt werden.
Rz. 15
Nach der hier vertretenen Auffassung liegt ein Gewinnen ebenfalls vor, wenn ein gem. § 4 EnergieStG dem Steueraussetzungsverfahren unterliegendes Energieerzeugnis aus einem (nicht unter § 4 EnergieStG fallenden) Energieerzeugnis hergestellt wird. Wird beispielsweise Benzin der Unterpos. 2710 12 KN (Energieerzeugnis nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG und gem. § 4 Nr. 3 EnergieStG dem Steueraussetzungsverfahren unterliegend) insbes. durch Destillation aus rohem Erdöl (Pos. 2709 KN; Energieerzeugnis nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG, allerdings nicht in § 4 EnergieStG...