Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
Rz. 33
§ 38 Abs. 3 EnergieStG verpflichtet – je nach Fallkonstellation – den Lieferer, den zum Selbstverbrauch Entnehmenden oder den Bezieher von Erdgas vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit eine entsprechende Anmeldung abzugeben. Es handelt sich bei den insoweit Verpflichteten um die Personen, die jeweils nach § 38 Abs. 2 EnergieStG Steuerschuldner werden können (vgl. Schröer-Schallenberg, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 38 EnergieStG Rz. 47).
Rz. 34
Die Anmeldepflicht dient – ebenso wie die im Energie- und auch im (bezüglich des Erdgases vergleichbaren) Stromsteuerrecht üblichere – Erlaubnispflicht letztlich der Ausübung der Steueraufsicht (§ 209 AO; vgl. BT-Drs. 16/1172, 42). Im Gegensatz zur Erlaubnis ist die Anmeldung aber nicht konstitutiv, begründet also nicht einen bestimmten Status (im Gegensatz beispielsweise zu Steuerlagern; vgl. Schröer-Schallenberg, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 38 EnergieStG Rz. 48). Dies ist schon deshalb plausibel, weil die jeweilige Eigenschaft lediglich Pflichten, aber keine Vergünstigungen mit sich bringt. So wird der Lieferer auch dann Steuerschuldner nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG, wenn er die erforderliche Anmeldung nicht abgegeben hat.
Rz. 35
Die Anmeldung ist gem. § 78 Abs. 1 EnergieStV schriftlich bei dem für den Anmeldepflichtigen zuständigen Hauptzollamt (§ 1a EnergieStV) abzugeben. Ein bestimmter Vordruck ist nicht erforderlich. Dennoch stellt die Zollverwaltung zur Vereinfachung unter www.zoll.de einen Vordruck (1192) zur Verfügung (vgl. Schröer-Schallenberg, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 38 EnergieStG Rz. 50).
Rz. 36
Die Anmeldung hat bestimmte Angaben (beispielsweise Name, Rechtsform, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) zu enthalten, § 78 Abs. 2 EnergieStV. Außerdem sind bes...