Rz. 3
Die Steuerermäßigung aus § 27 ErbStG wird nur gewährt, wenn der frühere und der nachfolgende Erwerb bei Personen der Steuerklasse I anfällt. Zur Steuerklasse I gehören die Ehegatten, die Kinder und Stiefkinder, ferner deren Kinder und Stiefkinder sowie die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen. Nur diese Angehörigen zählen zu dem Personenkreis, der bei einem Zweiterwerb (oder Mehrfacherwerb) durch § 27 ErbStG begünstigt ist. Eine Ermäßigung der Steuer nach dieser Vorschrift tritt deshalb z. B. in dem häufigen Fall ein, in dem Vermögen innerhalb des 10-Jahreszeitraums von Eltern auf die Kinder und von diesen wiederum auf die Enkelkinder übergeht.
Rz. 4
§ 27 Abs. 1 ErbStG setzt – lediglich – den Anfall von Vermögen bei Personen der Steuerklasse I voraus, das zuvor bereits von Personen dieser Steuerklasse I erworben worden war. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergeben sich eindeutige tatbestandliche Grenzen:
Das Angehörigkeitsverhältnis ist aus der Sicht des jeweiligen Erwerbsvorgangs zu bestimmen. Es muss also der jeweilige Erwerb der Steuerklasse I unterfallen. Hingegen verlangt § 27 Abs. 1 ErbStG nicht, dass auch im Verhältnis des Erwerbers des letzten Steuerfalls zum Erblasser bzw. Schenker des ersten Steuerfalls die Steuerklasse I anzuwenden gewesen wäre.
Der Erblasser (E) wird von seinem Sohn (S) beerbt. S wird seinerseits von seiner Ehefrau (F) beerbt.
Der Erwerb der F ist nach § 27 ErbStG – sofern die sonstigen Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind – wegen der beiden jeweils der Steuerklasse I unterfallenden Erwerbe begünstigt, obwohl im Verhältnis zwischen F und E die Steuerklasse II gilt. Andererseits reicht es für die Anwendung des § 27 ErbStG nicht aus, wenn die Voraussetzungen der Steuerklasse I lediglich im ...