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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 27 Mehrfacher Erwerb de ... / 2.1 Begünstigter Personenkreis

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 3

Die Steuerermäßigung aus § 27 ErbStG wird nur gewährt, wenn der frühere und der nachfolgende Erwerb bei Personen der Steuerklasse I anfällt. Zur Steuerklasse I gehören die Ehegatten, die Kinder und Stiefkinder, ferner deren Kinder und Stiefkinder sowie die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.[1] Nur diese Angehörigen zählen zu dem Personenkreis, der bei einem Zweiterwerb (oder Mehrfacherwerb) durch § 27 ErbStG begünstigt ist. Eine Ermäßigung der Steuer nach dieser Vorschrift tritt deshalb z. B. in dem häufigen Fall ein, in dem Vermögen innerhalb des 10-Jahreszeitraums von Eltern auf die Kinder und von diesen wiederum auf die Enkelkinder übergeht.

 

Rz. 4

§ 27 Abs. 1 ErbStG setzt – lediglich – den Anfall von Vermögen bei Personen der Steuerklasse I voraus, das zuvor bereits von Personen dieser Steuerklasse I erworben worden war. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergeben sich eindeutige tatbestandliche Grenzen:

Das Angehörigkeitsverhältnis ist aus der Sicht des jeweiligen Erwerbsvorgangs zu bestimmen. Es muss also der jeweilige Erwerb der Steuerklasse I unterfallen. Hingegen verlangt § 27 Abs. 1 ErbStG nicht, dass auch im Verhältnis des Erwerbers des letzten Steuerfalls zum Erblasser bzw. Schenker des ersten Steuerfalls die Steuerklasse I anzuwenden gewesen wäre.

 
Praxis-Beispiel

Der Erblasser (E) wird von seinem Sohn (S) beerbt. S wird seinerseits von seiner Ehefrau (F) beerbt.

Der Erwerb der F ist nach § 27 ErbStG – sofern die sonstigen Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind – wegen der beiden jeweils der Steuerklasse I unterfallenden Erwerbe begünstigt, obwohl im Verhältnis zwischen F und E die Steuerklasse II gilt. Andererseits reicht es für die Anwendung des § 27 ErbStG nicht aus, wenn die Voraussetzungen der Steuerklasse I lediglich im ...

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