Leitsatz
Zahlt die Familienkasse während des Klageverfahrens das begehrte Kindergeld aufgrund eines außergerichtlichen Eilverfahrens vorläufig aus, beginnt die Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen nicht mit Ablauf des Jahrs der Auszahlung (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO), sondern erst mit Ablauf des Jahrs, in dem der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht. Erlässt die Familienkasse im weiteren Verlauf des Verfahrens den beantragten Kindergeldbescheid, entsteht der Anspruch auf Prozesszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Rechtsstreit aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt (§ 236 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Normenkette
§ 236, § 239 AO
Sachverhalt
Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag des Klägers zunächst ab, zahlte jedoch während des Klageverfahrens den streitigen Betrag im Weg der Aussetzung der Vollziehung vorläufig aus. Das Klageverfahren wurde durch Erledigung der Hauptsache beendet, nachdem die Familienkasse unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids das Kindergeld bewilligt hatte.
Die Familienkasse lehnte den Antrag des Klägers auf Prozesszinsen ab Klageerhebung bis zum Zahlungseingang ab, da seit dem Ende des Auszahlungsjahrs mehr als ein Jahr verstrichen war.
Entscheidung
Der BFH verpflichtete die Familienkasse zur Zahlung der Prozesszinsen, da für den Lauf der Festsetzungsfrist nicht auf das Ende des Auszahlungsjahrs, sondern des Jahrs des Entstehens des Anspruchs auf Prozesszinsen abzustellen ist. Der Zinsanspruch entstand erst mit der Festsetzung des erstrebten Kindergelds. Der Kläger hatte den Zinsanspruch noch innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht.
Hinweis
Ein Anspruch auf Prozesszinsen entsteht, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt o...