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Ferme/Carsten u.a., MiLoG § 19 Ausschluss von der Vergab ... / 12.1 Auskunftsverpflichtung

Reinhard Carsten
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Rz. 27

Abs. 2 ermächtigt die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG zuständigen Behörden zur Auskunftserteilung. Dies sind nach § 21 Abs. 4 MiLoG ausschließlich die Behörden der Zollverwaltung. Soweit es dort heißt, dass Verwaltungsbehörden i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die in § 14 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich sind, sind die Hauptzollämter mit der auf ihren Bezirk beschränkten räumlichen Zuständigkeit gemeint.

 

Rz. 28

Welche Auskünfte an die Vergabestellen in Betracht kommen, sagt das Gesetz nicht. Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, und nur auf die kommt es an, können die Vergabestellen nach Abs. 3 selbst einholen. Anders als nach § 21 Abs. 1 SchwarzArbG und § 21 Abs. 1 AEntG sind Auskünfte über anhängige Ermittlungsverfahren, die keine vernünftigen Zweifel an einer Verfehlung aufkommen lassen, nicht zulässig. Dies war zwar im Gesetzentwurf[1] vorgesehen. Auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales wurde die Möglichkeit eines Ausschlusses von einem Vergabeverfahren wegen der besonderen Tragweite dieser Sanktion auf die Fälle beschränkt, in denen das Bußgeldverfahren abgeschlossen ist.[2] Daher ist zu vermuten, dass Abs. 2 keine praktische Bedeutung hat.

 

Rz. 29

Soweit ein Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren nicht nur nach § 19, sondern auch nach § 23 AEntG oder § 21 SchwarzArbG in Betracht kommt, darf der Zoll Auskünfte auch zu noch nicht rechtskräftigen Ermittlungsverfahren erteilen, allerdings beschränkt auf die Bußgeldtatbestände, die Voraussetzung für einen Ausschluss nach diesen Regelungen sind und nur soweit im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht. Eine Auskunftserteilung scheidet au...

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