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Ferme/Carsten u.a., MiLoG § 1 Mindestlohn / 2.1 Örtlicher Anwendungsbereich

Marco Ferme
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Rz. 11

Der Mindestlohn gilt für Beschäftigungsorte in Deutschland, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Er gilt demnach auch für Grenzgänger und Wanderarbeiter, sofern sie regelmäßig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig sind.

 

Rz. 12

Der Mindestlohn gilt damit unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat und ob die Beschäftigung in Deutschland nur zeitweise, d. h. vorübergehend, erfolgt (§ 20 MiLoG). Aufgrund der Regelungen in § 20 MiLoG i. V. m. § 1 Abs. 1 ist das Gesetz zwingendes Recht i. S. d. Artikel 9 Rom-I-VO. Aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer können damit die Zahlung des Mindestlohns unmittelbar aus § 1 Abs. 1 beanspruchen.[1]

 
Hinweis

Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns zu zahlen. Auch ausländische Arbeitgeber können von den im Inland beschäftigten Arbeitnehmern vor einem deutschen Arbeitsgericht auf Zahlung des Mindestlohns verklagt werden.

 

Rz. 13

Für die Frage, ob der Arbeitsvertrag eines nach Deutschland aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmers dem deutschen Recht oder dem Recht eines anderen Staates unterliegt, finden unterschiedliche Regelungen Anwendung:

  • für Arbeitsverträge die vor dem 17.12.2009 vereinbart wurden, die Regelungen der Artikel 27-37 EGBGB;
  • für Arbeitsverträge, die nach diesem Stichtag vereinbart wurden, die Vorschriften Rom-I-VO (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht).

Das MiLoG ist eine sog. Eingriffsnorm. Eingriffsnormen sind zwingende Vorschriften, deren Einhaltung von einem Staat als so en...

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