Leitsatz
1. Die in dem BMF-Schreiben vom 14.01.2003, IV A 6 ‐S 2134‐ 52/02 dargestellte Ermittlung des abzuspaltenden Buchwerts der Milchlieferrechte zum 01.07.1970 basiert auf einer vertretbaren sach- und wirklichkeitsgerechten Schätzung und kann deshalb vom FG im Rahmen der ihm eigenen Schätzungsbefugnis herangezogen werden.
2. Die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG ist bei der Entnahme bzw. der Veräußerung der Milchlieferrechte flurstücksbezogen anzuwenden.
Normenkette
§ 55 Abs. 1 und Abs. 6 EStG, § 96 Abs. 1, 2. Halbs. FGO, § 162 Abs. 1 AO
Sachverhalt
Im Zusammenhang mit der Veräußerung seiner Hofstelle erklärte ein Landwirt zum 01.07.1998 die Betriebsaufgabe. Die Milchlieferrechte, die überwiegend auf vor dem 01.07.1970 angeschaffte Grundstücke entfielen, entnahm der Landwirt. Das FA ermittelte einen fiktiven Buchwert der Milchlieferrechte auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 14.01.2003 (BStBl I 2003, 78). Unter Berücksichtigung des Verlustausgleichsverbots des § 55 Abs. 6 EStG ergab sich ein Entnahmegewinn von ca. 5 000 DM.
Der Landwirt war der Meinung, dass die Buchwertermittlung nicht dem BMF-Schreiben entspreche. Bei der Ermittlung des anteiligen Werts der Milchlieferrechte nach den Wertverhältnissen auf den 02.04.1984 sei vom Bruttoverkehrswert des Grundstücks zunächst ein Unsicherheitsabschlag von 10 % zu machen, bevor anschließend die durchschnittliche regionale Milchquote herausgerechnet werde. Letzteres ergebe sich aus einer Weisung der OFD Kiel. Außerdem sei das Verlustausgleichsverbot zu Unrecht flurstücksbezogen angewendet worden.
Nach insoweit erfolglosem Einspruch konnte sich das FG nicht der Meinung des Landwirts anschließen (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 07.05.2008, 5 K 78/06, Haufe-Index 2006679, EFG 2008, 1798).
Entscheidung
Die...