Leitsatz
Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind steuerbare Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit.
Normenkette
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 34 EStG, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 LStDV
Sachverhalt
Der Kläger leistete als Feuerwehrbeamter über die unionsrechtlich höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienste und erhielt zum Ausgleich dafür im Streitjahr Geld. Das FA und das FG unterwarfen die Zahlungen der Besteuerung, gewährten aber die Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG.
Entscheidung
Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.
Hinweis
1. Verbeamtete Feuerwehrleute leisteten in der Vergangenheit häufig über die unionsrechtlich höchstens zulässige Grenze von 48 Stunden pro Woche hinaus Mehrarbeit im Bereitschaftsdienst. Dafür stehen ihnen ein unionsrechtlicher (EuGH, Urteil vom 25.11.2010, C-429/09, Haufe-Index 2613071, ECLI:EU:C:2010:717) und ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Beide Ansprüche sind nach der Rechtsprechung des BVerwG vorrangig auf Freizeitausgleich und nur ausnahmsweise auf Ausgleich in Geld gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, 2 C-70.11, Haufe-Index 3340103, NVwZ 2012, 1472). Tatsächlich dominiert allerdings der Ausgleich in Geld.
2. Der Rechtsstreit ging um die Steuerbarkeit dieser Ausgleichszahlungen.
a) Die Kläger betonten die Rechtswidrigkeit der Mehrarbeit und sahen in der dafür erhaltenen Entschädigung eine nicht steuerbare Schadenersatzleistung. Sie beriefen sich auch darauf, dass die Geldentschädigung nur ausnahmsweise an die Stelle des Freizeitausgleichs trete, der nicht steuerbar gewesen wäre. Das müsse dann auch für die Entschädigung in Geld gelten.
b) Für die Gegenauffassung (FA, FG) steht im Vordergrund, dass die Ausgleichszahlung fü...