Leitsatz
1. Auch wenn der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses mit Einverständnis der übrigen Miteigentümer eine Wohnung allein bewohnt, steht ihm der Fördergrundbetrag nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu.
2. Die Anweisung in Rz. 66 des BMF, Schreiben vom 10.2.1998 (BStBl I 1998, 190), nach welcher der Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, der eine Wohnung allein zu eigenen Wohnzwecken nutzt, den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen kann, soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens den Wert des Miteigentumsanteils nicht übersteigt, widerspricht § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG.
3. Die Gewährung der Eigenheimzulage im Weg einer Billigkeitsregelung in gesetzlich nicht vorgesehenen Fällen ist der Verwaltung durch § 15 Abs. 1 Satz 2 EigZulG verwehrt.
Normenkette
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO , § 163 AO , Art. 3 Abs. 1 GG , § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG , § 15 Abs. 1 Satz 2 EigZulG
Sachverhalt
Mit Vertrag vom 25.2.1998 erwarb der Kläger einen 6/10-Miteigentumsanteil an einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück. Die restlichen 4/10 erwarb Frau F. Nach § 13 des Vertrags beabsichtigten die Käufer, das Kaufobjekt nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes in zwei Wohnungseigentumsrechte aufzuteilen, wobei der Miteigentumsanteil des Klägers mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss und Untergeschoss des Hauses, der Miteigentumsanteil von Frau F mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss verbunden werden sollte. Ferner wurde schuldrechtlich vereinbart, dass die zuzuordnenden Wohnungen von den beiden Käufern jeweils unter Ausschluss des anderen Käufers genutzt werden sollten. Laut Bescheinigungen des zuständigen Baurechtsamts sind die beiden Wohnungen in sich abgesc...