Ausgewählter Literaturhinweis:
Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und bei der AE-Besteuerung, DB 34/2000, Beil 10;
Franz, Das stliche Einlagekonto, GmbHR 2003, 818.
1 Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
§ 39 KStG, eine dem VI. Teil des KStG (Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeink-Verfahren) zugehörige Vorschrift, steht in engem Zusammenhang mit § 27 KStG (nicht in das Nenn-Kap geleistete Einlagen) und mit § 28 Abs 1 S 3 KStG (Sonderausweis).
§ 39 Abs 1 KStG regelt, dass aus der früheren EK-Gliederung ein positiver Endbestand beim EK 04 als Anfangsbestand des stlichen Einlagekontos übergeleitet wird.
Der erst durch das UntStFG eingefügte § 39 Abs 2 KStG regelt die Überleitung des sog Sonderausweises aus dem früheren in das heutige Recht.
Tz. 1a
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Mit dem stlichen Einlagekonto (s § 27 KStG) und mit dem sog Sonderausweis (s § 28 Abs 1 S 3 KStG) führt das heutige KSt-Recht zwei aus dem früheren Anrechnungsverfahren bekannte Rechengrößen auch in der Zeit nach dem Systemwechsel fort.
Wie im Anrechnungs- führt auch im Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren die Rückgewähr von Einlagen, ob im Nenn-Kap gebunden oder nicht – anders als die Auskehrung der sonstigen Rücklagen der Kap-Ges – nicht zu stpfl Beteiligungserträgen der AE, sondern ist mit den AK bzw mit dem Bw der Kap-Beteiligung zu verrechnen (s § 27 KStG Tz 14 ff).
Wegen dieser unterschiedlichen stlichen Behandlung der Auskehrungen auf der Ebene der AE müssen auf der Ebene der Kö die Einlagen von den sonstigen Rücklagen sepa riert werden. Diese Separierung, soweit sie nicht bereits in der Bil über das Nenn- Kap geschieht, erfolgt in einer stlichen Sonderrechnung, in der der Bestand des stlichen Einlagekontos festgehalten und jährlich fortgeschrieben wird (dazu s § 27 KStG Tz 33 ff).
Tz. 3
Stand: EL 83 ...