Tz. 314
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Der Nicht-Ansässigkeitsstaat ("Quellenstaat", in der Konstellation des § 50 Abs 3 EStG: D) hat in DBA-Fällen im Verhältnis zum Ansässigkeitsstaat zumindest im Grundsatz nur insoweit ein Besteuerungsrecht, als ein hinreichender territorialer Bezug zum Quellenstaat vorhanden ist. Fehlt dieser, darf der Quellenstaat nicht besteuern, wie sich letzlich aus der DBA-Auffangnorm für "sonstige Eink" (s Art 21 OECD-MA) ergibt, die insb für Eink aus Dritt-Staaten gedacht ist. Zwar ist bei inl BetrSt bzw inl L+F-Betrieben grds ein solcher inl Anknüpfungspunkt vorhanden, s Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 OECD-MA. Jedoch betrifft dies von vornherein nur diejenigen Eink, die der inl BetrSt/dem inl Betrieb auf Grund eines entspr wirtsch Zusammenhangs zugerechnet werden können (insb s Art 7 Abs 1 S 2 OECD-MA). Zudem gilt selbst dies bei solchen (Teilen der betrieblichen) Eink grds nicht, die auch die Merkmale einer anderen abkommensrechtlichen Einkunftsart erfüllen, denn dann sind nach den besonderen Konkurrenzregeln der DBA grds diese anderen einschlägigen abkommenrechtlichen Einkunftsarten anzuwenden (Spezialitäts- statt des im dt Recht geltenden Subsidiaritätsprinzips, s Art 6 Abs 4, Art 7 Abs 4 [früher: Abs 7] OECD-MA). Aus dieser Subsidiarität der "unternehmerischen" Eink iSd Art 7 MA (und den damit korrespondierenden sog BetrSt-Vorbehalten, s Tz 315) wird außerdem abgeleitet, dass gew geprägte Pers-Ges abkommensrechtlich keine unternehmerischen Eink iSd Art 7 MA erzielen (s BMF v 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258ff Ziff 2.2.1 mwNachw); sie können daher auch keine BetrSt iSd Art 5 MA begründen. In DBA-Fällen kann daher das dazu oben (s Tz 312) Erläuterte nicht zum Zuge kommen.
Tz. 315
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Nach den anderen, Art 7 vorgehenden abkommensr...