Joachim Patt, Fabian Bernhagen
Tz. 66a
Stand: EL 119 – ET: 07/2025
IRd JStG 2024 wurden die ehemals einbringungsgeborenen Anteile mit Wirkung zum 01.01.2025 in den Anwendungsbereich des § 17 Abs 6 EStG überführt (s § 27 Abs 3 UmwStG idF des JStG 2024), sodass sämtliche auf Einbringungen beruhende Anteile des PV stlich gleichbehandelt werden. Die bisherige parallele Anwendung unterschiedlicher Besteuerungskonzepte wird endgültig beendet. Für die Regelung des § 20 Abs 3 S 4 UmwStG aF gibt es folglich keinen Anwendungsbereich mehr, sodass diese Vorschrift als Folgeänderung aufgehoben wurde. Dementspr ist der Verweis auf die vorgenannte Vorschrift in § 21 Abs 2 S 6 UmwStG aF gegenstandslos und wurde gestrichen (s BT-Drs 20/12780, 156–157). Die FinVerw hat die entspr Ausführungen im UmwSt-Erl 2025 angepasst (s UmwSt-Erl 2025 Rn E 20.01, Rn 27.01 ff).
Die nachfolgenden Ausführungen (s Tz 67–68b) gelten mithin nur, wenn der Anteilstausch nach § 21 UmwStG vor dem 01.01.2025 erfolgt ist.
6.1 Anteile an erworbener Gesellschaft
Tz. 67
Stand: EL 119 – ET: 07/2025
Vor dem 01.01.2025 konnten auch einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF Gegenstand eines Anteilstauschs nach § 21 UmwStG sein (Rückschluss aus § 21 Abs 2 S 6 iVm § 20 Abs 3 S 4 UmwStG; ebenso die FinVerw: s UmwSt-Erl 2011 Rn 21.02; im UmwSt-Erl 2025 Rn 21.02 werden die einbringungsgeborenen Anteile hingegen nicht mehr aufgeführt). In diesem Fall führte der Anteilstausch als entgeltlicher Vorgang zur Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG aF, wobei sich der Veräußerungspreis durch die speziellere Bewertungsvorschrift des § 21 Abs 2 S 1 ff UmwStG ermittelte (ebenso s Schmitt/Schlossmacher, DStR 2008, 2242).
6.2 Erhaltene Anteile an der Übernehmerin
Tz. 68
Stand: EL 119 – ET: 07/2025
Wurden vor dem 01.01.2025 einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF nach § 21 UmwStG eingebracht, galten die erhal...