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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.3 Der Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag (§ 38 Abs 5 KStG)

Ewald Dötsch , Helmut Krämer
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Tz. 65

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach § 38 Abs 5 S 1 KStG beträgt der KSt-Erhöhungsbetrag 3/100 des nach § 38 Abs 4 KStG festgestellten Endbestands des Teilbetrags EK02. Der Bescheid über die Schlussfeststellung ist Grundlagenbescheid für die Ermittlung des KSt-Erhöhungsbetrags nach § 38 Abs 5 KStG. Bei Entrichtung in einer Summe statt in zehn Jahresbeträgen wird nach § 38 Abs 7 S 3 KStG der Ablösungsbetrag mit 5,5 % abgezinst (dazu s Tz 69). Stbefreite Kö sind von der Festsetzung des KSt-Erhöhungsbetrags nach § 38 Abs 5ff KStG nicht generell ausgenommen, s Urt des FG SchlH v 31.01.2013 (EFG 2013, 548) und s Urt des FG München v 05.05.2014 (EFG 2014, 1504). Sie haben jedoch die Möglichkeit, auf Antrag die bisherige ausschüttungsabhängige KSt-Erhöhung unverändert weiterzuführen (dazu s Tz 85 ff). Bei der Ermittlung des KSt-Erhöhungsbetrags nach § 38 Abs 5 S 1 KStG für stbefreite Kö ist nicht zu berücksichtigen, dass diese keinen Gewinn oder einen solchen nur an ebenfalls stbegünstigte AE ausschütten dürfen; dies ist jedoch bei der Berechnung des Höchstbetrags der KSt-Erhöhung nach § 38 Abs 5 S 2 KStG zu beachten (s Urt des FG München v 05.05.2014, EFG 2014, 1504, und s Tz 66).

 

Tz. 66

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

§ 38 Abs 5 S2 KStG enthält eine "Deckelung" der KSt-Erhöhung für den Fall, dass die Kö bzw Pers-Vereinigung nicht über ausreichend Ausschüttungsmasse verfügt. Das sind Fälle, in denen die Kö einen hohen Bestand beim EK02 haben, aber wg Verlusten nicht mehr über eine entspr Ausschüttungsmasse in der Bil verfügen. Für solche Fälle begrenzt das Gesetz die KSt-Erhöhung auf den Betrag, der sich nach den Abs 1 bis 3 des § 38 KStG ergeben würde, wenn die Kö bzw Pers-Vereinigung ihr zum Zeitpunkt der Schlussfeststellung vorhandenes EK für eine Ausschüttung verwenden würde (wegen...

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    80
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