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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.14.1 Allgemeines

Ewald Dötsch, Helmut Krämer
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Tz. 85

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

§ 34 Abs 14 KStG regelt eine Ausnahme von der verpflichtenden und abgeltenden Nachbelastung des Teilbetrags EK02. Danach können bei Wohnungsunternehmen von jur Pers d öff Rechts und bei stbefreiten Kö auf Antrag weiterhin die bisherigen Regelungen zur ausschüttungsabhängigen KSt-Erhöhung (§§ 38 und 40 KStG, § 10 UmwStG) angewendet werden (ebenso hierzu s Ott, DStZ 2008, 577). Der bis zum 30.09.2008 beim zuständigen FA zu stellende Antrag auf Anwendung der Ausnahmeregelung ist unwiderruflich (s § 34 Abs 14 S2 KStG). Das Antragswahlrecht steht neben stbefreiten Kö nur solchen Unternehmen zu, die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung von Wohnbauten oder durch Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen erzielen. Nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen, die TG gew Unternehmen sind.

Nach der Rspr (s Tz 86 a) verstößt die Privilegierung der genannten Unternehmensgruppen nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art 3 Abs 1 GG.

Für kleine Kö, bei denen gem § 156 Abs 2 AO von einer KSt-Veranlagung und von einer Feststellung der "St-Töpfe" abgesehen worden ist, die also idR den Bestand ihres Teilbetrags EK02 nicht kennen, toleriert die Fin-Verw (s OFD Münster v 23.09.2008, DB 2008, 2280) die Stellung des Antrags auf Weiterführung des EK02 auch über den 30.09.2008 hinaus, allerdings nur bis zum Ablauf der Einspruchsfrist im Einzelfall. Wegen der Nicht-Geltung dieser Billigkeitsregelung für andere Kö s Zwischen-Urt des FG Ba-Wü v 10.08.2015 (EFG 2015, 2219).

Die Vorschrift war urspr in § 34 Abs 16 KStG zu finden, wurde aber durch das Kroatien-StAnpG v 25.07.2014 (BStBl I 2014, 1126) nach Abs 1...

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