Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.3 Aufnehmende Gesellschaft

Joachim Patt, Jessica Schleicher
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tz. 99

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Aufnehmende Gesellschaft nach dem Siebten Teil des UmwStG kann nur eine "Pers-Ges" sein (s § 24 Abs 1 UmwStG). Die Wortbedeutung der Pers-Ges iSd § 24 Abs 1 UmwStG unterscheidet sich jedoch von dem gleichlautenden Begriff nach dem Gesellschaftsrecht. Wie sich nämlich aus dem weiteren Tatbestandsmerkmal der von § 24 UmwStG erfassten Einbringung "und wird der Einbringende MU der Gesellschaft" (s § 24 Abs 1 UmwStG) ergibt,

  • sind einerseits solche Pers-Ges ausgeschlossen, die nicht mitunternehmerisch tätig und nicht gew geprägt (s Tz 99a) sind und auch infolge der Einbringung keine betriebliche Tätigkeit entfalten (s Tz 100), so dass die Übernehmerin ertragstlich keinen MU-Anteil gewähren kann und
  • andererseits (über die gesellschaftsrechtliche Pers-Ges hinaus) jede (stlich transparente) Gesellschaft oder Gemeinschaft einbezogen ist, die als Gegenleistung für das eingebrachte BV eine MU-Stellung an seinem Betrieb (im ertragstlichen Sinn) einräumen kann.

Pers-Ges iSd § 24 Abs 1 UmwStG sind danach jede

  • (inl oder ausl, s Tz 99b) l + f, gew oder freiberuflich tätige OHG, KG, EWIV, GbR (inkl Arbeitsgemeinschaften, Joint-Ventures),
  • Partnerschaftsgesellschaft (inkl Partnerschaftsgesellschaft mit beschr Berufshaftung, PartGmbB, s Vfg der OFD Nds v 26.10.2015, DB 2015, 2667),
  • Unterbeteiligungsgesellschaft, stille Gesellschaft (s Tz 36) und
  • wirtsch vergleichbare Gemeinschaften (zB Bruchteilsgemeinschaft als Besitzunternehmen iRe Betriebsaufspaltung, Erbengemeinschaft; eheliche Gütergemeinschaft, Partenreederei),

wenn die Gesellschafter/Gemeinschafter stlich als MU anzusehen sind (einhellige Auff: zB s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 24 UmwStG Rn 112; s Bär/Merkle, in H/M/B, 5. Aufl, § 24 UmwStG Rn 59). Aus diesem Grunde ist die Einbringung in eine Pers-Handels-Ges, die nach § 1a KStG optiert hat, nicht nach § 24 UmwStG zu beurteilen (gleiches gilt für den Eintritt weiterer Gesellschafter in eine optierende Pers-Ges; s Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212 unter Rn 100 Buchst d und e).

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Annahme einer MU-Schaft/eines MU-Anteils gelten die allgemeinen ertragstlichen Grundsätze des § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 und Nr 3 EStG. Dafür, dass über den Wortlaut des § 24 Abs 1 UmwStG hinaus auch der Pers-Ges wirtsch vergleichbare Gesellschaften, die eine MU-Schaft bilden, als begünstigte Übernehmerin in Frage kommen, spricht schon der Sinn und Zweck des § 24 UmwStG. Die von § 24 UmwStG bezweckte stneutral mögliche Fortsetzung des unternehmerischen Engagements (s Tz 6) ist nämlich über die gewährte MU-Stellung sowohl bei Pers-Ges als auch bei gesellschaftsrechtlich anders organisierten MU-Schaften ertragstlich in derselben Weise gegeben. Auch die generelle Gleichrangigkeit sämtlicher MU-Schaften im ErtrStR, gleichviel, ob es sich um Innen- oder Außengesellschaften oder MU-Schaften mit oder ohne Gesamthandsvermögen handelt (s Wacker, in Schmidt, 41. Aufl, § 15 EStG Rn 174) erfordert diese Beurteilung. So ist auch die Übertragung einer betrieblichen Sachgesamtheit in das (zivilrechtliche) Gesellschaftsvermögen einer Kap-Ges, zB GmbH oder KGaA, nach § 24 UmwStG zu beurteilen, wenn dem Einbringenden eine atypisch stille Beteiligung an der GmbH gewährt wird (ertragstlich kommt das BV der Kap-Ges dem "Gesamthandsvermögen" der MU-Schaft "atypisch stille Gesellschaft" gleich, s Tz 36) oder der Einbringende die Stellung des phG einer KGaA erwirbt (ertragstlich ist der Betrieb der Kap-Ges die gemeinsame Eink-Quelle der Kap-Ges als KSt-Subjekt und dem phG als Quasi-MU nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG, s Tz 37).

Die Einbringung kann in eine bereits bestehende Pers-Ges oder durch den Einbringungsvorgang errichtete Pers-Ges erfolgen (Bsp s Tz 20, 36; ebenso s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 24 UmwStG Rn 115; s Bär/Merkle, in H/M/B, 5. Aufl, § 24 UmwStG Rn 62; s Nitzschke, in Brandis/Heuermann, § 24 UmwStG 2006 Rn 51).

 

Tz. 99a

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Eine nicht gew tätige GmbH & Co KG kann aufnehmende Gesellschaft iSd § 24 Abs 1 UmwStG sein, wenn sie gem § 15 Abs 3 Nr 2 EStG gew geprägt ist (und auch infolge der Übertragung des Sacheinlagegegenstands nicht gew "infiziert" wird; dazu s Tz 100); zB im Fall der Einbringung der 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges.

Eine gew tätige GmbH & Co KG ist nur dann MU-Schaft und somit auch Übernehmerin gem § 24 Abs 1 UmwStG, wenn der Betrieb der Pers-Ges auf Rechnung und Gefahr mindestens von zwei (Mit-)Unternehmern geführt wird. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn bei einer KG die Rechte aus dem Kpl-Anteil treuhänderisch für den Kdst wahrgenommen werden (s Urt des BFH v 03.02.2010, BStBl II 2010, 751 unter Hinw auf Urt des BFH v 17.11.1987, VIII R 83/84).

Dies gilt allerdings nicht, wenn der einzige Kdst-Anteil von einer Treuhänderin aufgr einer wirksamen Vereinbarungstreuhand für die Kpl gehalten wird (Treuhand-Modell, s Urt des BFH v 03.02.2010, BStBl II 2010, 751). Die Übertragung von BV auf eine derartige (zivilrechtlich existente) Treuhand-...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
vGA bei Vergütung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern: 5. Überprüfung der Gesamtvergütung
Buchhaltung
Bild: Erwin Wodicka

Hat man die einzelnen Gehaltsbestandteile abzüglich darin eventuell vorhandener vGA zusammengerechnet, wird im Rahmen eines externen Betriebsvergleichs geprüft, ob die Höhe der "verbleibenden" Gesamtvergütung angemessen ist.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Grundsachverhalte der Einbringung gem § 24 UmwStG
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Grundsachverhalte der Einbringung gem § 24 UmwStG

  Tz. 18 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Die unter § 24 Abs 1 UmwStG fallenden Sachverhalte sind auf Grund der Besonderheiten des Einbringungstatbestands sehr zahlreich, so dass der Regelungsbereich des § 24 UmwStG entspr vielseitig ist. Dies liegt zum einen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren