Tz. 33
Stand: EL 57 – ET: 07/2006
Die Umgliederung nach § 36 Abs 4 KStG kommt in Betracht, wenn alle Teilbeträge des EK 01, EK 02 und EK 03 Negativbestände ausweisen, aber auch dann, wenn einer oder zwei Bestände positiv sind, der Saldo aus allen drei Teilbeträgen jedoch negativ ist.
Tz. 34
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
§ 36 Abs 4 KStG verwendet nicht den Begriff "Umgliederung", der nach der Denkweise des kstlichen Anrechnungsverfahrens als Erhöhung eines Teilbetrags mit der zwangsläufigen Folge des entspr Verringerns eines anderen Teilbetrags zu verstehen wäre.
Eine solche Umgliederung im technischen Sinne ist in den Fällen des § 36 Abs 4 KStG in aller Regel auch nicht notwendig. Da es nach dem Systemwechsel vorrangig nur noch auf den Bestand des aus dem EK 40 errechneten KSt-Guthabens (s § 37 Abs 1 KStG) ankommt, braucht § 36 Abs 4 KStG auch nur die Verringerung des belasteten VEK zu regeln. Das EK 01 und EK 03 werden nach dem Systemwechsel ohnehin nicht mehr weitergeführt; sie werden Bestandteil des sog neutralen Vermögens (s § 38 KStG Tz 17). Das EK 02 wird gem § 38 KStG nur gesondert fortgeführt, wenn es einen Positivbestand ausweist. Ein negatives EK 02 wird Bestandteil des sog neutralen Vermögens.
Tz. 35
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
Da § 36 Abs 7 KStG jedoch die gesonderte Feststellung aller Endbestände vorschreibt, sollte § 36 Abs 4 KStG uE als echte Umgliederung (mit Nullstellung des EK 0) verstanden werden. Ähnlich s Frotscher (in F/M, § 36 KStG Rn 55). Im UntStFG hat der Gesetzgeber den § 36 Abs 4 KStG folgerichtig in der Weise nachgebessert, dass, wenn die Teilbeträge EK 01 bis EK 03, obwohl in der Summe negativ, auch Positivbestände ausweisen, zunächst diese Teilbeträge untereinander und nur der verbleibende Negativsaldo mit den belasteten Teilbeträgen zu verrechnen ist.