Ewald Dötsch
, Helmut Krämer
Tz. 15
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Die Frage, ob und in welchem Umfang die Kap-Ges eine GA vornehmen kann, richtet sich nach dem ausschüttbaren Vermögen lt H-Bil. Eine den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr GA ist nur möglich bis zur Höhe des in der H-Bil ausgewiesenen Bil-Gewinns (s § 174 Abs 1 AktG; § 46 Nr 1 GmbHG). Sollen in einem Vorjahr in Rücklagen eingestellte Beträge später an die AE ausgekehrt werden, muss die Kap-Ges diese Rücklagen zunächst zugunsten des H-Bil-Gewinns auflösen (s §§ 272 Abs 3, 275 Abs 4 HGB). Ebenso s Baumbach/Hopt (§ 270 HGB Rn 2).
Im Regelfall ist das aus der H-Bil sich ergebende Ausschüttungspotenzial deckungsgleich mit der Rechengröße, die in dem bis 2000 geltenden KSt-Recht eine zentrale Rolle spielte, nämlich dem VEK. Dieses entspr der Summe aus Bil-Gewinn, aus Kap- und Gewinnrücklagen zuz Gewinn- und abz Verlustvortrag. Wegen Abweichungen zwischen H-Bil und St-Bil s Tz 26.
Tz. 16
Stand: EL 76 – ET: 12/2012
Bei vGA kann es vorkommen, dass das bilanzielle EK zur Finanzierung nicht ausreicht (s Tz 32). Obwohl sich das Halbeink-Verfahren nahezu demonstrativ von der früheren Gliederungsrechnung losgesagt hat, hält es zumindest für die 18-jährige Übergangszeit – hinsichtlich des stlichen Einlagekontos, aber auch für die Zeit danach – an einer für das Anrechnungsverfahren typischen Regelung fest: Die Ausschüttung der vd Bestandteile des hr-lich ausschüttbaren Vermögens löst für die ausschüttende Kap-Ges unterschiedliche stliche Folgen aus und bezüglich des stlichen Einlagekontos auch für die AE.
Tz. 17
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Aus der nachstehenden Übersicht sind die denkbaren "Finanzierungsquellen" für Leistungen ersichtlich, die das neue Recht kennt (auch, soweit es sich um eine Herabsetzung von Nenn-Kap nach vorheriger Nenn-Kap-Erhöhun...