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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.1.2 Sonderfälle

Alexandra Pung, Ewald Dötsch
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Tz. 21

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

In der Praxis kommen vereinzelt auch "negative Az" vor (s Dötsch, DK 2004, 716, 717). Insbes bei OG, die im Forschungsbereich tätig sind, während einer längeren Anlaufphase hohe Verluste erleiden und die folglich entspr Kap zur Finanzierung ihrer Tätigkeit benötigen, fordert in Einzelfällen der OT als Mehrheitsgesellschafter eine Beteiligung des Minderheitsgesellschafters an den Verlusten der TG. Solche Verlustbeteiligungen treten in der Praxis auch bei chronischen Verlust-OG auf, deren Weiterbestehen im Interesse einer Kommune liegt, die Minderheitsgesellschafterin ist. Es stellt sich die Frage, ob in den Fällen, in denen der außenstehende Gesellschafter durch einen Ertragszuschuss iSd § 272 Abs 2 Nr 4 HGB einen Teil dieser Verluste ausgleichen muss, der abgeschlossene GAV, weil der OT nur noch einen entspr geringeren Verlust auszugleichen hat, stlich anerkannt werden kann oder ob dann der GAV wegen der nicht vollen Übernahme des Gesamtverlusts als nicht durchgeführt anzusehen ist.

Solche Zahlungen des außenstehenden Gesellschafters sind keine "Az iSd § 304 AktG mit umgekehrtem Vorzeichen", denn solche gibt es nicht; sie gefährden allerdings auch nicht die stliche Anerkennung der Organschaft. Es handelt sich vielmehr aus stlicher Sicht um Einlagen eines Gesellschafters in seine Kap-Ges, die der stlichen Anerkennung der Organschaft zum Hauptgesellschafter uE nicht entgegenstehen. Wenn der von dem außenstehenden Gesellschafter geleistete Ertragszuschuss den Jahresfehlbetrag der OG verringert, unterliegt nur dieser verringerte Betrag der Verlustübernahmeverpflichtung durch den OT. Nach dem BMF-Schr v 11.10.1990 (DB 1990 S 2142) kann eine OG Zuschüsse ihrer AE (also nicht nur solche des OT selbst) per GAV an den OT weiterleiten. MaW: Der st...

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