Joachim Patt, Fabian Bernhagen
Tz. 224c
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
§ 27 Abs 14 UmwStG regelt die erstmalige Anwendung des § 20 Abs 2 S 2 UmwStG idF des StÄndG 2015. Hier wird – anders als in den weiteren Bestimmungen des § 27 UmwStG – nicht auf die Anmeldung der Umw-Maßnahme zur Eintragung in das öff Reg bzw Übergang des wirtsch Eigentums an den eingebrachten WG (s § 27 Abs 1, 2, 5, 7, 9, 11, 12, 15, 16, 19 und 20 UmwStG) oder auf den stlichen Übertragungsstichtag (s § 27 Abs 6, 10, 13, 17, 18, 21 und 22 UmwStG) abgestellt. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Umw-Beschl, wenn die Sacheinlage durch Gesamtrechtsnachfolge vollzogen wird, bzw der Abschluss des Einbringungsvertrags in den übrigen Fällen. Ist dieser Vorgang nach dem 31.12.2014 erfolgt, gilt die neue Rechtslage. Wird folglich eine in 2015 beschlossene Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG in den Grenzen des § 20 Abs 5 S 1 und Abs 6 UmwStG in das Wj 2014 zurückbezogen, können die Bewertungseinschränkungen bei sonstigen Gegenleistungen des § 20 Abs 2 S 2 UmwStG idF des StÄndG 2015 schon für 2014 zur Gewinnrealisierung führen (ebenso s Ettinger/Mörz, GmbHR 2016, 154).
Tz. 224d
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Obwohl das StÄndG 2015 v 02.11.2015 datiert, ist bereits eine (rückwirkende) Anwendung der Neuregelung in § 20 Abs 2 S 2 UmwStG für beschlossene Einbringungen bereits ab Beginn des Jahres 2015 festgeschrieben worden (s § 27 Abs 14 UmwG). Es stellt sich die Frage, ob diese Rückwirkung die verfassungsrechtlichen Grenzen einhält. Eine (echte) Rückwirkung von Ges ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Stpfl mit der neuen Regelung rechnen musste. Hiervon geht der Ges-Geber aus, der ausführt, dass nach dem 31.12.2014 "die Stpfl kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage haben konnten" (s BT-Drs 18/4902 v 13.05.2015, 58). Ob ein so...