Cornelius Link
, Lisa Maiworm
Tz. 129
Stand: EL 124 – ET: 09/2026
Als EK-Quote bezeichnet § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 3 EStG das Verhältnis des EK zur Bil-Summe. Maßgebend ist die EK-Quote auf den vorangegangenen Abschlussstichtag (s § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 1 EStG; zu Anpassungsüberlegungen s Scheunemann/Socher, BB 2007, 1144, 1150). Die miteinander zu vergleichenden EK-Quoten des Konzerns und des Betriebs/der Kö sind einheitlich nach dem tats angewendeten Rechnungslegungsstandard zu ermitteln, nach denen der Konzernabschluss aufgestellt wird. Beim Betrieb muss das Vermögen daher ggf mittels Überleitungsrechnung ermittelt werden, um die Vergleichbarkeit der EK-Quoten von Konzern und Betrieb herzustellen (s Schr des BMF v 24.03.2025, BStBl I 2025, 683 Rn 85). Hennrichs (DStR 2007, 1926) spricht insoweit vom "Grundsatz der Einheitlichkeit der Abschlüsse auf Konzern- und Betriebsebene". Bei kap-marktorientierten Unternehmen dürften im Regelfall die IFRS Anwendung finden. In Betracht kommen aber auch Abschlüsse nach dem HR eines Mitgliedstaats der EU oder nach US-GAAP (dazu s Tz 135a ff). Bestehende Konzernabschlüsse werden grds unverändert für den EK-Vergleich herangezogen, wenn sie nach den §§ 291, 292 und 315a HGB befreiende Wirkung haben (s Schr des BMF v 24.03.2025, BStBl I 2025, 683 Rn 86).
Tz. 130
Stand: EL 124 – ET: 09/2026
Die EK-Quote des Konzerns bemisst sich nach dem Konzernabschluss, der den Betrieb/die Kö umfasst, und ist für den Betrieb auf der Grundlage des Jahresabschlusses oder Einzelabschlusses zu ermitteln. Die EK-Quote des Betriebs einer optierenden Gesellschaft iSd § 1a KStG, die für ertragstliche Zwecke wie eine Kap-Ges zu behandeln ist, ist auf Grundlage des Jahresabschlusses oder Einzelabschlusses der optierenden Pers-Ges zu ermitteln (s Tz 231b). In den Vergleich der EK-Quoten nac...