Cornelius Link
, Lisa Maiworm
Tz. 231
Stand: EL 124 – ET: 09/2026
Der maßgebliche Konzernbegriff wird idR durch die vom Ges zugelassenen Rechnungslegungsstandards vorgegeben (s § 4h Abs 3 S 4 EStG; sog hierarchischer Konzern). Dh, ein ggf bestehender handelsbilanzieller Konsolidierungskreis entfaltet unmittelbare stliche Wirkung. Nach § 4h Abs 3 S 4 EStG ist ein Betrieb konzernzugehörig, wenn er mit anderen Betrieben konsolidiert wird. Es muss somit eine Verpflichtung oder ein Recht dazu bestehen, einen Konzernabschluss aufzustellen. Eine Konzernabschlusspflicht oder ein Abschlussrecht kann nur durch nationale Vorschriften begründet sein (s Beschl des FG München v 14.12.2011, EFG 2012, 453; s Goebel/Eilinghoff, DStZ 2010, 487, 489, 496 und s Kühnberger/Thurmann, DK 2013, 540). Die Rechnungslegungsstandards (s Tz 135 ff) bestimmen nur den Konzernkreis, nicht jedoch, wann eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht (s Goebel/Eilinghoff, DStZ 2010, 487, 489 und s Beschl des FG München v 14.11.2011, EFG 2012, 453).
Nach nationalem Recht ergibt sich eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung aus § 290 HGB, § 315a Abs 2 HGB und § 11 PublG, ein Abschlussrecht besteht nach § 296 HGB. Der Konsolidierungskreis ist durch § 290 HGB idF des BilMoG deutlich erweitert worden. Danach kommt es für die Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses nur noch auf die Möglichkeit zur beherrschenden Einflussnahme an, dh die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens dauerhaft bestimmen zu können. Somit wird nur noch an das Vorliegen einer einheitlichen Leitung und nicht mehr an das Beteiligungserfordernis angeknüpft (s Goebel/Eilinghoff, DStZ 2010, 487, 490; s Kahle/Schulz/Vogel, Ubg 2011, 178, 181; s Ortmann-Babel/Bolik/Gageur, DStR 2009, 934, 936; und s Herzig/Briesemeister, Ubg...