Tz. 54
Stand: EL 114 – ET: 04/2024
Der (zweigliedrige) Tatbestand der Veräußerung iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG setzt sich aus dem Kausal-(Verpflichtungsgeschäft) und dem Erfüllungsgeschäft zusammen (ebenso s Werneburg, in H/M/B, 5. Aufl, Anh § 21aF Rn 82; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 105). Eine Veräußerung liegt somit erst dann vor, wenn ein Veräußerungs-, Tausch-, Einbringungsvertrag, etc durch Erfüllung, dh Übertragung des zivilrechtlichen oder wirtsch Eigentums, realisiert wird (s Urt des BFH v 19.10.2010, BFH/NV 2011, 653). Wird das Eigentum an einer Beteiligung unter einer auflösenden Bedingung übertragen, ist die Veräußerung mit der Übertragung des (wirtsch oder zivilrechtlichen) Eigentums erfolgt (s §§ 1 Abs 1 iVm 5 Abs 1 S 1 BewG). Bei einem Erwerb unter einer aufschiebenden Bedingung (zB Genehmigung des Vertrags durch die inl oder EU-Kartellbehörde) wird die Veräußerung grds erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist (s §§ 1 Abs 1 iVm 4 BewG). Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien durch entspr Vereinbarungen sicherstellen, dass schon vor Eintritt der Bedingung das wirtsch Eigentum übergehen soll (s Tz 55).
Gem § 15 Abs 3 GmbHG bedarf es zur Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH durch den Gesellschafter eines in notarieller Form abgeschlossenen Vertrags. Diese Formvorschrift gilt auch für das Verpflichtungsgeschäft (s § 15 Abs 4 S 1 GmbHG). Ist das Verpflichtungsgeschäft wegen Mängeln nichtig oder unwirksam (zB fehlende notarielle Beurkundung nach § 15 Abs 4 S 1 GmbHG), kann der Mangel durch Nachholen der notariellen Beurkundung beseitigt werden oder durch notariell beurkundete Abtretung nach § 15 Abs 3 GmbHG ex nunc geheilt werden (s § 15 Abs 4 S 2 GmbHG; s Servatius, in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl, § 15 Rn 3...