Joachim Patt, Marcel Oster
Tz. 59
Stand: EL 121 – ET: 01/2026
Die im Sacheinlagegegenstand enthaltene Pensionsrückstellung ist von der übernehmenden Gesellschaft mit dem (Teil-)Wert gem § 6a Abs 3 EStG zu passivieren (dazu s Tz 129). Dies gilt auch dann, wenn aufgr eines Antrags auf Minderbewertung gem § 20 Abs 2 S 2 UmwStG das BV des Einbringungsgegenstands im Übrigen (einheitlich) mit dem Bw (oder einem Zwischenwert) angesetzt worden ist (ebenso s Nitzschke, in B/H, § 20 UmwStG Rn 87 aE; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 61; s Kahle/Vogel, Ubg 2012, 493, 497; s UmwSt-Erl 2025 Rn 20.18; aA iRd Zwischenwertansatzes s Menner, in H/M/B, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 439). Denn gem § 20 Abs 2 S 2 UmwStG darf das übernommene BV "höchstens jedoch mit dem Wert iSd S 1, angesetzt werden". Dieser § 20 Abs 2 S 1 UmwStG, worauf Bezug genommen wird, enthält zwar zwei Bewertungsmaßstäbe, bestimmt aber speziell für Pensionsrückstellungen die Regelung des § 6a EStG als (zwingende) Bewertungsvorschrift. Der Nebens "höchstens jedoch mit dem Wert iSd Satzes 1" bezieht sich auf die beiden vorher genannten (gleichrangigen) Alternativen "Bw" oder "Zwischenwert" in derselben Weise. Der in § 20 Abs 2 S 1 UmwStG genannte und dort nicht definierte Begriff "Pensionsrückstellung" ist iSd § 6a Abs 1 EStG auszulegen.
Tz. 60
Stand: EL 121 – ET: 01/2026
Gehört zum Sacheinlagegegenstand eine Pensionsrückstellung, übernimmt die übernehmende Gesellschaft – unabhängig von der Art der Einbringung – die stliche Rechtsstellung aus der dem Berechtigten erteilten Pensionszusage. Bei der Berechnung und Fortführung der Rückstellung sind demzufolge Dienstzeiten des Pensionsberechtigten beim Rechtsvorgänger anzurechnen und eine Nachholung von beim Einbringenden unterbliebenen Zuführungen zur Rückstellung (Fehlbeträge) ist nicht zulässig....