Tz. 55
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Die Anlage des Kassenvermögens muss derart sein, dass seine und die Verwendung seiner Erträge für die Kassenzwecke dauernd gesichert ist.
Tz. 56
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Für Pensions- und Sterbekassen, die der Aufsicht des BAV unterliegen, ist das allg Streuungsgebot des § 54 Abs 1 VAG maßgebend. Zulässig ist danach die Darlehensgewährung an Mitglieds- oder Trägerunternehmen nur in demselben Rahmen, wie dies nach der allg Streuungsvorschrift auch an andere gleichartige Schuldner unter denselben Verhältnissen zulässig wäre. Darlehen beim Mitglieds- oder Trägerunternehmen sind danach, je nach Art der Besicherung, bis zu 5 % bzw 10 % des Gesamtvermögens zulässig. Auch für andere Anlagearten bestehen Grenzen, wobei die insges zulässige Quote für sämtliche Anlagearten 30 % des Gesamtvermögens beträgt (VerBAV 12/1990, 55 = IdW-FN 1991, 14). Hierzu s Bott (in Ernst & Young, KStG, § 5 Rn 112 mwHinw).
Tz. 57
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Für UK bestehen keine derartigen Begrenzungen. Die Mittel der Kasse können auch dem Betrieb zur Verfügung gestellt werden, der Träger der Kasse ist (ebenso zuletzt s Urt des BFH v 30.05.1990, BStBl II 1990,1000 mwNachw). Die Darlehensgewährung an das Trägerunternehmen ist in der Praxis die häufigste Form der Vermögensanlage bei UK.
Tz. 58
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Voraussetzung für die Anlage der Kassenmittel im Trägerunternehmen ist aber, dass die wirtsch Leistungsfähigkeit des Betriebs in ausreichendem Maße für die Sicherheit der Mittel bürgt. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, dürfte bei langfristiger Mittelanlage im Trägerunternehmen nach strengeren Kriterien zu beurteilen sein als bei nur kurzfristiger Mittelüberlassung. Besteht bereits bei der Gründung einer UK ihr Vermögen lediglich in einer Darl...